Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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tres  Vermögens  dieses  zu  erhalten  und,  wenn  ihnen  dies  der  göttliche  Segen
verleiht,  zu  mehren,  sich  von  allem  eitlen  Lurxus,  der  dem  Adel  nicht  ansteht,  sern
zu  halten,  dabei  aber  in  allen  ihren  Kreisen  und  so  weit  diese  gehen,  sich  wohltha#tig,
  uneigennätzig,  fürsorgend  mit  Rath  und  That  und  überall  helfend  zu  zeigen.

«  Sie  sollen  ihren  Adel  durch  einen  ritterlichen,  maͤnnlichen  Sinn,  durch
eine  feste,  unerschuͤtrerliche  Haltung  in  allen  Lebensbegegnissen,  aber  auch  dur
Milde  und  Wohlwollen  gegen  Andre  bewähren.  Ihre  Hduser  und  Herzen  müssen
  Zufluchtsstätten  für  alle  Hülfsbedürftigen  und  Bedrängten  seyn,  und  ihre
Hände  müssen  bereit  seyn,  für  Jeden,  dem  sie  irgend  wie  ohne  Verletzung  heiligerer
  Pflichten  beistehen  können.

Wie  sie  für  die  Rechte  und  dußern  Vorzüge,  welche  sie  der  goͤttlichen
Gnade  verdanken,  Anerkenntniß  in  Anspruch  neymen,  eben  so  müssen  sse  ein  gleiches
  Anerkenntnih  jedem  Rechte,  sedem  wahren  Verdienste  und  allem  Ehrenwerthen
  in  andern  Ständen  und  Klassen  willig  zu  Theil  werden  lassen,  und  sich
von  allem  Hochmuth,  Stolze,  Vornehmthun  und  gleichgöltigem  Herabblicken  auf
Andere  freihalten.  Sie  können  sehr  wohl  und  müssen  dabei  auf  ihre  Sctandes-Ehre
  wachen,  diese  aber  besonders-  in  einer  hochherzigen  Gesinnung  und  darin
suchen,  daß  sie  Alles,  was  gerechten  Tadel  und  Makel  auf  sie  werfen  kann,  alles
Unsittliche,  Rohe  und  Gemeine  in  Beschdftigung,  Belustigung,  Sitte  und  Umgang,
  Alles,  was  die  Achtung  für  Sittlichkcit  und  Anständigkeit  verletzt,  überhaupt
  Alles,  was  in  der  öffentlichen  Meinung  durch  Einzelne  einen  Makel  auf
den  Stand  werfen  kann,  vermeiden.

Wir  wünschen  aber  auch,  daß  sie  den  Charakter,  der  nach  der  bestehenden
  Ordnung  ihrem  Stande  beiwohnt,  rein  und  unverfälscht  erhalten,  nicht  auf
Gewerbe,  durch  welche  sie  außer  ihrem  eigentlichen  Beruf  treten  würden,  sich
einlassen,  namentlich  aber  nie  sich  so  weit  vergessen,  öffentliche  Spielbaänke  zu  halten
  und  wucherliche  Geschäfte  zu  betreiben.  «

Gegen  alle  ihre  Untergebenen,  und  gegen  alle  Personen,  die  nach  ihren
Verhaͤltnissen  in  einer  gewissen  Abhaͤngigkeit  von  ihnen  stehen,  seyen  sie  wohlwollend
  und  vorsorgend  wie  ein  Vater  fuͤr  die  Seinigen.  Sie  seyen  wie  ein
Schutzherr  gegen  die,  welche  sich  ihnen  anvertrauen,  auch  in  den  ihnen  wirklich
zustehenden  Anspruͤchen  nicht  druͤckend,  sondern  wo  es  Noth  thut,  nachsichtig  und
aushelfend.  Paͤchter,  deren  Verhaͤltnisse  sich  seit  undenklichen  Zeiten  von  Vater
auf  Sohn  vererbt  haben,  Gutsuntergebene,  deren  Familien  nie  wechseln,  und
alte  Diener  sind  ein  Schmuck  und  eine  Zierde  eines  adligen  Gutes  und  Hauses.

Wie  wir  nun  alle  einander  gelobt  haben  und  uns  hiemit  geloben,  an  diesen
  Gesinnungen  festzuhalten  und  in  dieser  Richtung  unsern,  von  Gott  uns  anvertrauten
  Beruf  zu  erkennen;  so  ergeht  unsere  dringende  und  ernste,  vaͤterliche
Anmahnung  zu  einem  gleichen  Sim  und  Wandel  an  unsere  Nachkommen,  denen
  wir  dazu  den  göttlichen  Beistand  eben  so,  wie  den  Segen  Gottes  zum
Schutz  für  diesenige  Stiftung  wünschen,  über  deren  Grundsätze  und  Perfassung
wir  in  VPoraussetzung  und  mit  Vorbehalt  der  Allerhöchst-Landesherrlichen  Bestätigung
  nachstehendermaßen  übereingekommen  sind.

(No.  1803.)  Erster