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tres Vermögens dieses zu erhalten und, wenn ihnen dies der göttliche Segen
verleiht, zu mehren, sich von allem eitlen Lurxus, der dem Adel nicht ansteht, sern
zu halten, dabei aber in allen ihren Kreisen und so weit diese gehen, sich wohltha#tig,
uneigennätzig, fürsorgend mit Rath und That und überall helfend zu zeigen.
« Sie sollen ihren Adel durch einen ritterlichen, maͤnnlichen Sinn, durch
eine feste, unerschuͤtrerliche Haltung in allen Lebensbegegnissen, aber auch dur
Milde und Wohlwollen gegen Andre bewähren. Ihre Hduser und Herzen müssen
Zufluchtsstätten für alle Hülfsbedürftigen und Bedrängten seyn, und ihre
Hände müssen bereit seyn, für Jeden, dem sie irgend wie ohne Verletzung heiligerer
Pflichten beistehen können.
Wie sie für die Rechte und dußern Vorzüge, welche sie der goͤttlichen
Gnade verdanken, Anerkenntniß in Anspruch neymen, eben so müssen sse ein gleiches
Anerkenntnih jedem Rechte, sedem wahren Verdienste und allem Ehrenwerthen
in andern Ständen und Klassen willig zu Theil werden lassen, und sich
von allem Hochmuth, Stolze, Vornehmthun und gleichgöltigem Herabblicken auf
Andere freihalten. Sie können sehr wohl und müssen dabei auf ihre Sctandes-Ehre
wachen, diese aber besonders- in einer hochherzigen Gesinnung und darin
suchen, daß sie Alles, was gerechten Tadel und Makel auf sie werfen kann, alles
Unsittliche, Rohe und Gemeine in Beschdftigung, Belustigung, Sitte und Umgang,
Alles, was die Achtung für Sittlichkcit und Anständigkeit verletzt, überhaupt
Alles, was in der öffentlichen Meinung durch Einzelne einen Makel auf
den Stand werfen kann, vermeiden.
Wir wünschen aber auch, daß sie den Charakter, der nach der bestehenden
Ordnung ihrem Stande beiwohnt, rein und unverfälscht erhalten, nicht auf
Gewerbe, durch welche sie außer ihrem eigentlichen Beruf treten würden, sich
einlassen, namentlich aber nie sich so weit vergessen, öffentliche Spielbaänke zu halten
und wucherliche Geschäfte zu betreiben. «
Gegen alle ihre Untergebenen, und gegen alle Personen, die nach ihren
Verhaͤltnissen in einer gewissen Abhaͤngigkeit von ihnen stehen, seyen sie wohlwollend
und vorsorgend wie ein Vater fuͤr die Seinigen. Sie seyen wie ein
Schutzherr gegen die, welche sich ihnen anvertrauen, auch in den ihnen wirklich
zustehenden Anspruͤchen nicht druͤckend, sondern wo es Noth thut, nachsichtig und
aushelfend. Paͤchter, deren Verhaͤltnisse sich seit undenklichen Zeiten von Vater
auf Sohn vererbt haben, Gutsuntergebene, deren Familien nie wechseln, und
alte Diener sind ein Schmuck und eine Zierde eines adligen Gutes und Hauses.
Wie wir nun alle einander gelobt haben und uns hiemit geloben, an diesen
Gesinnungen festzuhalten und in dieser Richtung unsern, von Gott uns anvertrauten
Beruf zu erkennen; so ergeht unsere dringende und ernste, vaͤterliche
Anmahnung zu einem gleichen Sim und Wandel an unsere Nachkommen, denen
wir dazu den göttlichen Beistand eben so, wie den Segen Gottes zum
Schutz für diesenige Stiftung wünschen, über deren Grundsätze und Perfassung
wir in VPoraussetzung und mit Vorbehalt der Allerhöchst-Landesherrlichen Bestätigung
nachstehendermaßen übereingekommen sind.
(No. 1803.) Erster