Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

Erster  Abschnitt.
Von  der  Stiftung  überhaupt.

8.  1.
Die  Stistung  ist  in  Gemaͤßheit  der  Allerhoͤchsien  Kabinetsorder  vom
16.  Januar  1836.  bestimmt,  um  in  den  an  der  Stiftung  theilnehmenden  Geschlechtern
  die  standesmaͤßige  Erziehung  und  das  Fortkommen,  die  Abfindung  und
bie  Aussteuer  der  vermoͤge  der  autonomischen  Dispositions-Befugniß,  von  der
Sishen  in  das  Grundeigenthum  ausgeschlossenen  Soͤhne  und  Toͤchter  zu
efoͤrdern.

 

C.  2.

Diese  Stifkung  zerfällt  in  zwei  Abtheilungen,  welche  zusammen  die  Gesammtstiftung
  bilden,  von  welchen  jedoch  eine  jede  in  Rücksicht  sowohl  des  Beitritts
  und  der  Theilnahme  als  der  innern  Verwaltung,  eine  besondere  Stistung
bildet,  ndmlich

I.  eine  Stistung  zu  rbenorn  für  unverheirathete  Töchter,  und,  wenm  die
Perhültnisse  es  gestatten  werden,  zur  Gründung  eines  Frduleinstifts,  und

II  eine  Stiftung  zur  Erzichungs-Anstalt  für  Söhne.

Von  den  bisher  vorhandenen  Fonds  ist  die  Summe  von  30,000  Rehlr.  Courant
  für  die  erste,  und  die  Summe  von  66,500  R.hlr.  für  die  zweite  Stistung
bestimmt;  die  Genossenschaft  behadlt  die  sernere  Bestimmung  über  vorhandene  Kapitalien,
  die  zur  Erreichung  jener  Zwecke  nicht  erforderlich  seyn  sollten,  sich  vor,
sedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  nur  zu  dem,  dieser  Stiftung  überhaupt  zum
Grunde  liegenden  ZJweck  verwandt  werden  können  (F.  8).

 

(.  3.

Für  jede  dieser  beiden  Stiftungen  werden  bei  deren  weitern  Ausbildung

die  erforderlichen  besondern  Reglements  mit  landesherrlicher  Genehmigung  erlassen
  werden.

8.  4.

Jedem  Mitgliede  der  Genossenschaft  steht  frei,  bei  seinem  Eintritt  zu
bestimmen,  ob  es  beiden  Stiftungen  (der  Gesammtstiftung)  oder  nur  einer  derselben
  beitreten  will,  in  welchem  letztern  Fall  das  Mitglied  und  seine  Nachkom-3
  n  die  Vortheile  derjenigen  Stiftung,  welcher  es  beigetreten  ist,  zu  genießen
  hat.

8.  5.

Die  Stiftung  wird  durch  die  Beiträge  der  Familien,  für  welche  sie  bestimmt
  ist,  begrundet.  Ein  Jeder,  welcher  in  die  Genossenschaft  ausgenommen
wird,  ist  daher  verbunden,  einen  Beitrag  zum  Stiftungssonds  zu  leisten,  der  nicht
unter  der  Summe  von  Eintausend  Thaler  Courant  betragen  darf,  und  zwr

ohne