Erster Abschnitt.
Von der Stiftung überhaupt.
8. 1.
Die Stistung ist in Gemaͤßheit der Allerhoͤchsien Kabinetsorder vom
16. Januar 1836. bestimmt, um in den an der Stiftung theilnehmenden Ge-
schlechtern die standesmaͤßige Erziehung und das Fortkommen, die Abfindung und
bie Aussteuer der vermoͤge der autonomischen Dispositions-Befugniß, von der
Sishen in das Grundeigenthum ausgeschlossenen Soͤhne und Toͤchter zu
efoͤrdern.
C. 2.
Diese Stifkung zerfällt in zwei Abtheilungen, welche zusammen die Ge-
sammtstiftung bilden, von welchen jedoch eine jede in Rücksicht sowohl des Bei-
tritts und der Theilnahme als der innern Verwaltung, eine besondere Stistung
bildet, ndmlich
I. eine Stistung zu rbenorn für unverheirathete Töchter, und, wenm die
Perhültnisse es gestatten werden, zur Gründung eines Frduleinstifts, und
II eine Stiftung zur Erzichungs-Anstalt für Söhne.
Von den bisher vorhandenen Fonds ist die Summe von 30,000 Rehlr. Cou-
rant für die erste, und die Summe von 66,500 R.hlr. für die zweite Stistung
bestimmt; die Genossenschaft behadlt die sernere Bestimmung über vorhandene Ka-
pitalien, die zur Erreichung jener Zwecke nicht erforderlich seyn sollten, sich vor,
sedoch mit der Maßgabe, daß sie nur zu dem, dieser Stiftung überhaupt zum
Grunde liegenden ZJweck verwandt werden können (F. 8).
(. 3.
Für jede dieser beiden Stiftungen werden bei deren weitern Ausbildung
die erforderlichen besondern Reglements mit landesherrlicher Genehmigung er-
lassen werden.
8. 4.
Jedem Mitgliede der Genossenschaft steht frei, bei seinem Eintritt zu
bestimmen, ob es beiden Stiftungen (der Gesammtstiftung) oder nur einer der-
selben beitreten will, in welchem letztern Fall das Mitglied und seine Nachkom-
3 n die Vortheile derjenigen Stiftung, welcher es beigetreten ist, zu ge-
nießen hat.
8. 5.
Die Stiftung wird durch die Beiträge der Familien, für welche sie be-
stimmt ist, begrundet. Ein Jeder, welcher in die Genossenschaft ausgenommen
wird, ist daher verbunden, einen Beitrag zum Stiftungssonds zu leisten, der nicht
unter der Summe von Eintausend Thaler Courant betragen darf, und zwr
ohne