Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Genossenschaft.

K.  11.

Saͤmmtliche  Hien  des  Rheinischen  ritterbürtigen  Adels,  deren  Hdupter
ihren  Beitritt  zu  dieser  Stiftung  bis  zum  1.  Mai  1837.  erklärt,  und  gegenwärtiges
  Statut  unterzeichnet  haben,  bilden  als  ursprüngliche  Gründer  der  Stistung
eine  Genossenschaft,  deren  gemeinschaftliches  Eigenthum  das  Stistungsvermögen
  ist.

K.  12.

In  dleser  Genossenschaft  und  zu  derselben  stehen  aber  die  Mitglieder  der
gedachten  Gamilien  in  einem  doppelten  Verhdltnisse,  ndmlich:
1)  in  dem  eines  stimmfähigen  Mitgliedes,  welches  in  der  General-Versammlung
  der  Genossenschaft  Sitz  und  Stimme  hat,  und
2)  in  dem  eines  nicht  stimmfähigen  Mitgliedes,  dem  aber  im  Algemeinen
ein  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Vortheilen  der  Stistung  zusteht.

".  13.

Allgeweine  Regel  ist,  daß  die  jedesmaligen  Hdupter  der  berechtigten  Familien,
  und  nur  diese  zu  den  stimmfähigen  Mitgliedern  gehören,  daß  aber  alle
übrigen  Familienglieder,  also  die  weiblichen  und  diejenigen  männlichen,  welche
von  der  Sukzession  in  das  Stamm-Grundvermögen  ausgeschlossen  sind,  im  Allgemeinen
  das  Recht  haben,  an  den  Vortheilen  der  Stiftungen  in  der  besondern
3  und  Regel,  welche  für  diese  noch  gegeben  werden  wird,  Theil
zu  nehmen.

An  den  Vortheilen  der  Erziehungs-Anstalt  aber  nehmen  alle  Söhne  der
berechtigten  Familien  ohne  Unterschied  Theil.

.  14.

Theilt  sich  in  den  einzelnen  Familien  das  Grundvermoͤgen  in  irgend  einer
Generation,  oder  wird  anderes  und  neues  Grundvermoͤgen  von  einem  Familiengliede
  erworben,  so  kann  eine  solche  Familie  auch  mehrere  Familienhaͤupter  haben.
Bedingung  fuͤr  die  Eigenschaft  eines  Familienhauptes  ist  aber  immer  der  Besitz
eines  landtagsfaͤhigen  Rheinischen  Rittersitzes.

K.  15.

Die  stimmfaͤhigen  Mitglieder  der  berechtigten  Familien  gehoͤren  zur  Ergen,
  Küasse  der  Genossenschaft,  die  andern  nicht  siimmfähigen  zur  Zweiten  Klasse
derselben.

Es