Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

findet nur dann Statt, wenn dies in diesem Statut ausdruͤcklich nachgelassen ist 
und soweit dies geschehen. 
Im Falle diese persoͤnliche Ritterbuͤrtigkeit einem der 8. 1I. bezeichneten 
Familienhdupter abgehen sollte, geniebt dasselbe zwar die Rechte eines Mitglie- 
des Erster Klasse, mit Ausnahme jedoch der 8. 16. unter Nro. 1. und 2. be- 
eichneten Rechte, deren Ausübung auch seinen Nachkommen erst dann zustehen 
oll, wenn sie die oben festgesetzten acht Ahnen wieder erlangt haben. In An- 
ehung der Ehen, in welchen die 5. 11. bezeichneten Gründe der Genossenschaft 
früher gelebt haben oder setzt leben, wird hiermit festgesetzt, daß, ohne Rücksicht 
auf die Ritterbürtigkeit der Ehefrauen, die aus jenen Ehen entsprossenen Nach- 
kommmen im Allgemeinen gleich berechtigt seyn sollen, daß sie sedoch der §. 16 
unter Nro 1 und 2. bezeichneten Rechte nur insofern theilhaftig seyn sollen, als. 
sie selbst acht Ahnen haben. 
4. 19. 
Kein Mitglied der Ersten Klasse kann die Rechte, welche ihm als solche 
r— eher ausüben, bevor es nicht das Ein und zwanzigste Jahr vollen- 
det hat. 
4. 20. 
Niemand kann Mitglied der Ersten Klasse seyn, der nicht ein landtags- 
faͤhiges rheinisches Rittergut besitzt. 
& 21. 
Ueber die in 8. 11. bezeichneten ite soll binnen drei Monaten 
nach erfolgter Alerhöchster Bestätigung dieses Scatuts eine Makrikel aufgenom- 
men werden, in der die Namen der alsdann vorhandenen Héupter der berech- 
tigten Familien verzeichnet werden. 
Für diese Matrikel soll die Allerhöchste Bestatigung allerunterkhänigst er- 
beten werden. Ist diese erfolgt, so wird die Matrikel in das Archiv der Ge- 
nossenschaft niedergelegt. 
8. 22. 
Jedes immatrikulirte Familienhaupt ist schuldig, einen Stammbaum sei- 
nes Geschlechts, der sich auf die Eltern, Großeltern und deren Eltern des Stamm- 
hauses erstreckt, im Archiv der Genossenschaft niederzulegen. Es soll derselbe 
aber nicht eher in das Archiv aufgenommen werden, bevor seine Richtigkeit nicht 
von den Mitgliedern des Ausschusses attestirt ist. 
. 23. 
Der mit diesen Erfordernissen der Mitgliedschaft (§. 12.) in der Genos- 
enschaft versehene Ehemann einer mit einem landtagsfähigen Rittersitze angeses- 
sensche aus einer ritterbürtigen Familie entsprossenen Ehefrau wird in Rücksicht 
auf diese Korporarion und die Ausübung der Korporationsrechte als Eigenthüu- 
mer des Rittergutes angesehen. #
	        
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