Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(No. 1869.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23. Januar 1838., betreffend die Mobifikation 
der Strafen bei Defraudation der innern Steuern. 
Un die Strafen fuͤr die Defraudationen der Branntwein-, Braumalz-, Ta- 
backs- und Weinmost-, sowie der Mahl- und Schlachtsteuern, mit den Stra- 
fen fuͤr Zollvergehen nach dem heute von Mir vollzogenen Gesetz in Ueberein- 
stimmung zu bringen, verordne Ich auf den Antrag des Staatsministeriums, 
mit Abaͤnderung der Gesetze vom 8. Februar 1819. und 30. Mai 1820., daß 
bei dem Unvermoͤgen des Defraudanten der gedachten Steuern zur Entrichtung 
der gesetzlichen Geldbuße, eine Gefaͤngnigstrafe substituirt werden soll, die beim 
ersten Straffalle die Dauer von Einem Jahre, beim ersten Ruͤckfalle die Dauer 
von Zwei Jahren und bei weiteren Rückfällen die Dauer von Vier Jahren 
nicht übersteigen darf. Dieser Besehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffent- 
lichen Kenmniß zu bringen. 
Berlin, den 23. Januar 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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