Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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der Entfernung Folge zu leisten verpflichtet sind, haben deshalb uͤberhaupt auf 
keine Vergütung Ansoruch. 
é 74. Die Sozietts-Verwaltung tritt außer den adelichen und sepa- 
raten (eine besondere Ortschaft bildenden) Köllmischen Gütern, nicht mit jedem 
einzelnen Assoziirken in unmittelbare Verbindung, vielmehr verhandelt sie rück- 
sichtlich der Hintersassen adelicher Güter mit den betreffenden Dominien und 
rücksichtlich der Köllmischen Dorf-Eingesessenen mit den Domainen-Rentämtern 
oder anderen Vorständen derselben. Diesen liegt wie bisher die Verpflichtung 
ob, den an das Bezirks-Komité zu befördernden Entwurf des Feuerkatasters 
für die ihnen untergebenen Sozierätsverwandten jeder einzelnen Ortschaft zu be- 
sorgen, denselben die auf sie treffenden Beiträge bekannt zu machen und sie zu 
deren ungesäumter Berichtigung aufzufordern, die bis zum 1. April rückstän- 
dig gebliebenen der Direktion Behufs der Beitreibung anzuzeigen und die ein- 
gezogenen pünktlich abzusenden, auch die Brandvergütungsgelder, welche solchen 
Assoziirten zukommen, nach erhaltener Anweisung an dieselben auszuzahlen. 
. 75. Jedes nach den Gorschriften dieses Reglements (I. 16 — 24.) 
gefertigte neue oder Nachtrags-Katastler wird in drei gleichen Exemplaren an die 
Direktion eingesandt. Wenn diese bei der Revision desselben nichts zu erinnern 
findet, oder ihre Ausstellungen gehoben sind, wird die Versicherung in das bei 
ihr zu führende, nach den landschaftlichen Kreisen alphabetisch geordnete Lager- 
buch eingetragen und auf sämmtlichen Exemplaren des Katasters die erfolgte 
Bestadtigung und Eintragung desselben in das Lagerbuch nach Nummer und 
Seite mirtelst eines nach §. 68. vollzogenen und unterstegelten Aktestes bescheinigt. 
Ein Exemplar des Katasters wird bei der Direktion zurückbehalten, das 
zweite dem Einsender zurückgegeben und das dritte bei dem Bezirks-Kommis- 
sarius niedergelegt. 
Ueber den Zeitpunkt, von welchem die Rechte und Pflichten des Ver- 
sicherten anfangen, ist in dem §. 15. das Nöthige verordnet. 
. 76. Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer, oder Aus- 
treten bisheriger Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungs- 
sunmme, und Persetzung aus einer Klasse in die andere) werden, sobald solche 
als statthaft anerkannt sind, in die dazu besonders bestimmten Kolonnen des 
Lagerbuches nachgetragen, wenn aber dergleichen Veränderungen sich in einem 
Crks-Kataster zu sehr häufen, so ist dann ein neues Orts-Kataster auszufertigen, 
um in dem Tagerbuch gleichzeitig an die Stelle des alten gebracht zu werden; 
das alte wird alsdann aus den Büchern emfernt und zu den Akten gebracht. 
6 77. Solche Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät, oder 
Erhbhung einer Verscherungssumme, welche mit der, 5. 15. bezeichneten aus- 
drücklichen Verpflichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an die Direk- 
tion gelangen, welche damit nach §. 75. zu verfahren hat. 
6. 78. Wer aber sonst der Sozietckt mit dem nächst bevorstehenden Ein- 
trittstermine als neuer Interessent beitreten, oder von da ab seine scheune 
umme
	        
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