Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(No. 1917.) Allerhöchste Kabinersorder vom 23. Juli 1838., betreffend die Bestrafung in- 
valider Deserteure. 
A# den Bericht des Militair-Justizdepartements vom 2. Juli c. bestimme Ich: 
1) 
2) 
daß von den Kriegsgerichten gegen Deserteure, welche nach dem At- 
teste eines Militair-Arztes zur Aufnahme in eine Festungs, Strassektion, 
so wie zur Fortsetzung des Militair-Dienstes ganz untauglich sind, statt 
der gesetzlich verwirkten militairischen Gesiungs-Strafe oder Festungs- 
bau-Gefangenschaft auf Zuchthaus-Strafe von gleicher Dauer, Verlust 
der National-Kokarde und, insofern nicht Aussioßung aus dem Solda- 
tenstande eintreten muß, auf Entlassung aus dem Milicair-Verhdltnisse 
erkannt werden soll, und » 
daß bei Berechnung der Strafzeit und Ueberweisung der Verurtheil- 
ten an eine Civil-Strafanstalt eben so zu verfahren ist, wie hinsschtlich 
derer verfahren wird, welche durch kriegsrechtliche Erkenntnisse aus dem 
Soldatenstande ausgestoßen werden und zur Verbüßung der gleichzei- 
tig erkannten Freiheits-Strafe einer Civil-Strafanstalt erwiesen wer- 
den müssen. 
Wegen Bestatigung der Erkenntnisse in dergleichen Fällen, verbleibt es 
bei den hierüber bestehenden Worschriften. 
Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kennt- 
niß zu bringen. 
Teplitz, den 23. Juli 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Militair-Justizdepartement. 
  
Berich ti gu ng. 
In einigen Abdrücken der diesfährigen Gesetzsammlung Nummer 24. ist zu der 
Inhalts-Angabe des Gesetzes No. 1908. der Text des Gesetzes No. 1909. 
und zu der Inhalts-Angabe des Gesetzes No. 1909. der Text des vor- 
hergehenden, No. 1908., irrthümlich gesetzt worden. 
Desgleichen ist in der solgenden Nummer 25. des Gesetzes No. 1912. wegen 
Fertigung 2c der Spielkarten, im §. 12. zu lesen: „Dezember 1838.“— 
nicht wie in einigen Exemplaren steht: Dezember 1839. 
 
	        
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