Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Beitraͤgen bis zum Ablaufe des Jahres, in welchem die Ausschließung erfolgt, 
eine Abänderung erleidet. · « 
Ist aber das Gebdude mit Realschulden belastet, so erfolgt die 
Vergütigung des Brandschadens aus der Städte-Feuersoziett insoweit, als 
die zu zahlende Versicherungssumme zur Sicherstellung oder Befriedigung der 
Hopocheken= oder sonstigen eingetragenen Realgldubiger erforderlich ist. 
In beiden Fällen ist jedoch die Sozietäkt verpflichtet, dem kompetenren 
Gerichte zur ndheren Bestimmung darüber Anzeige zu machen, ob Grund zur 
Kriminal-Untersuchung wegen intendirten Betruges vorhanden sey. 
Außerdem bleibt der Sozietct der Civilanspruch gegen den Persicherten 
geo * gegen jeden Mitschuldigen nach den allgemeinen Landesgesetzen 
vorbehalten. 
4. 13. Jeder Eigenthümer von Gebäuden, die zu dem Feuersozietchts= 
Bezirke gehren, welcher seine Gebdude anderswo, als bei der Städtefeuerso= 
zietct zu versichern Willens ist, soll bei Vermeidung einer zur Sodzietkskasse 
flietzenden Ordnungsstrase von fünf Thalern verpflichtet seyn, solches binnen 14 
Tagen vor der Wersicherungsnahme mit Benennung der nach den Grundsätzen 
dieses Reglements zulässigen Versicherungssumme (5. 21. und 22.) dem Magi- 
strate anzuzeigen, welcher die zu nehmende Assekuration vorschristsmäßig (5. 23.) 
zu Frrübe, und wenn er dabei nichts zu erinnern findet, seine Genehmigung zu 
ertheilen hat. 
Die Magisträte haben der Städte-Feuersozietäkts-Direktion allfährlich eine 
Nachweisung der von ihnen genehmigten Privatversicherungen unter Angabe der 
Gebdude der Eigenthümer derselben, der versichernden Privatgesellschaften und 
der Versicherungssummen einzusenden. Eine gleiche Nachweisung ist von ihnen 
rücksichtlich der zu ihrem Ressort gehörigen Gebdude, welche zur geit der Be- 
kanntmachung dieses Reglements bereits anderswo versschert sind, der gedachten 
Direktion binnen 3 Monaten bei 2 bis 5 Rehlr. Strafe einzureichen. 
Die P und +é. 14. Der Eirmtritt in die Sozietät mit den davon abhängigen Wir- 
ie Pebtz kungen, findet regelmaßig und, wenn nicht ein anderes in Antrag gebracht wird, 
2# nu mur Einmal jährlich, nämlich mit dem Tagesbeginn des ersten Januars jeden 
Jahres Statt. Doch ist der Eintrite, ß wie eine Erhoͤhung der Versicherungs- 
summe, auch im Laufe des Jahres ge attet, wenn darum unter der ausdruͤck- 
lichen erpflichtung alle Beitrdge für das Semesier (5. 38.) in welchem die 
Aufnahme in Gefolge des Antrags erfolgt, und zwar sowohl die ordemlichen 
als die auherordentlichen, entrichten zu wollen, mackgesache wird. Die rechtliche 
Wirkung des Vertrages beginmt in diesem Falle mit der Anfangsstunde des- 
senigen Tages, von welchem das Genehmigungs-Reskript der Städte-Feuersozietäts= 
Direktion datirt ist. 
Der Austrict aus der Sozietdt, so wie sede Heruntersetzung der Ver- 
sicherungssumme, so weit solche sonst zulassig ist (§. 11. und 36.), findet nur Ein- 
mal jährlich, ndmlich mit dem Ablaufe des letzten Dezembertages Statt. 
(. 15. Wer der Sozietät mit dem nächst bevorstehenden Eintrittster- 
mine als neuer Interessent beitreten will, muß sein desfallsiges Gesuch bei dem 
Magistrate wenigstens 3 Monate vor dem 1. Januar anbringen. 16
	        
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