Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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4.  Ausfüllung  der  einzelnen  Spalten:

a)  Spalte  2  muß  die  Sterberegister-Nummern  in  ununterbrochener  Reihenfolge  nachweisen.
Auslassung  einzelner  Nummern  (z.  B.  bei  Totgeburten)  ist  in  Spalte  16  zu  erläutern.
Ist  die  Leiche  eines  Unbekannten  aufgefunden  worden,  so  ist  der  Sterbefall,  unter  entsprechendem
  Vermerk  in  Spalte  3,  in  die  Liste  aufzunehmen.

b)  Der  Eintragung  in  Spalte  11  muß  stets  der  Buchstabe  a)  oder  b)  vorangesetzt  werden,
je  nachdem  das  Kind  ehelich  oder  unehelich  geboren  war.

c)  Wenn  ein  Gestorbener  aus  Armenmitteln  beerdigt  ist,  oder  der  Nachlaß  bekanntermaßen
den  Betrag  von  500  Mark  nicht  übersteigt,  ist  dies  in  Spalte  14  mit  den  Worten
„arm“  oder  „Nachlaß  nicht  über  500  Mark"  anzugeben;  einer  Ausfüllung  der  Spalten  8
bis  13  bedarf  es  alsdann  nicht.  Eine  derartige  Angabe  setzt  aber  voraus,  daß  die  Verhältnisse
  dem  Standesbeamten  aus  eigener  Wissenschaft  bekannt  sind.

d)  Bei  der  Ausfüllung  der  einzelnen  Spalten  sind  Bezugnahmen  auf  Eintragungen  bei
vorhergehenden  Fällen,  wie  „desgl.“  oder  durch  Strichzeichen  („)  zu  vermeiden.

5.  In  die  Totenliste  sind  auch  die  im  Ausland  erfolgten  Sterbefälle  von  Deutschen  oder  von
solchen  Ausländern,  welche  im  Inland  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  hatten  oder
welche  im  Inlande  Vermögen  hinterlassen,  aufzunehmen.  Sind  solche  Fälle  nicht  bekannt
geworden,  so  ist  die  folgende  Bescheinigung  unterschriftlich  zu  vollziehen:

Daß  Fälle  der  unter  Ziffer  5  der  Anleitung  bezeichneten  Art  dem  unterzeichneten  Standesbeamten
  nicht  bekannt  geworden  sind,  bescheinigt

Standesbeamter.