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4. Ausfüllung der einzelnen Spalten:
a) Spalte 2 muß die Sterberegister-Nummern in ununterbrochener Reihenfolge nachweisen.
Auslassung einzelner Nummern (z. B. bei Totgeburten) ist in Spalte 16 zu erläutern.
Ist die Leiche eines Unbekannten aufgefunden worden, so ist der Sterbefall, unter entsprechendem
Vermerk in Spalte 3, in die Liste aufzunehmen.
b) Der Eintragung in Spalte 11 muß stets der Buchstabe a) oder b) vorangesetzt werden,
je nachdem das Kind ehelich oder unehelich geboren war.
c) Wenn ein Gestorbener aus Armenmitteln beerdigt ist, oder der Nachlaß bekanntermaßen
den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt, ist dies in Spalte 14 mit den Worten
„arm“ oder „Nachlaß nicht über 500 Mark" anzugeben; einer Ausfüllung der Spalten 8
bis 13 bedarf es alsdann nicht. Eine derartige Angabe setzt aber voraus, daß die Verhältnisse
dem Standesbeamten aus eigener Wissenschaft bekannt sind.
d) Bei der Ausfüllung der einzelnen Spalten sind Bezugnahmen auf Eintragungen bei
vorhergehenden Fällen, wie „desgl.“ oder durch Strichzeichen („) zu vermeiden.
5. In die Totenliste sind auch die im Ausland erfolgten Sterbefälle von Deutschen oder von
solchen Ausländern, welche im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder
welche im Inlande Vermögen hinterlassen, aufzunehmen. Sind solche Fälle nicht bekannt
geworden, so ist die folgende Bescheinigung unterschriftlich zu vollziehen:
Daß Fälle der unter Ziffer 5 der Anleitung bezeichneten Art dem unterzeichneten Standesbeamten
nicht bekannt geworden sind, bescheinigt
Standesbeamter.