Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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der Waare in voͤllig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewoͤhnlichen Umge- 
bung fuͤr die Aufbewahrung, und mit ihrer besonderen fuͤr den Transport, ver- 
Tata. standen. Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen dußeren Um- 
gebungen wird Tara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung nothwen- 
dig eine und dieselbe, wie es z. B. bei Syrup 2c. die gewöhnlichen Gässer find, 
so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Mettogewicht. Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die 
kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren noͤthigen Umschließungen 
(Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden u. dgl.) werden bei Ermittelung des Netto- 
gewichts nicht in Abzug gebracht, so wenig wie Unreinigkeit und fremde Bestand- 
theile, welche der Waare beigemischt seyn möchten. 
Westeres Ver- 6 15. Wie weit die Revision auszudehnen und welches Verfahren für 
hren chVV die sernere Absertigung in Anwendung zu bringen sey, richtet sich nach der nd- 
der Säle. heren Bestimmung über die eingegangenen Waaren, und ist verschieden, je nach- 
dem diese 
1) gleich an der Grenze in den freien Verkehr treten; oder 
2) bei dem Eingangsamte niedergelegt werden sollen; oder 
3) nach einem anderen Orte bestimmt sind, wo sich ein Zoll= oder Steuer- 
amt mit Niederlage befindet; oder 
4) zur Verzollung bei einem Joll= oder Steueramte ohne Niederlage; oder 
5) zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldet werden. 
Obllegenbel- d. 16. Der Zollpflichtige muß die Waaren in solchem Zustande darle- 
u. 4½ Bel gen, daß die Beamten die Revision, wie erforderlich ist, vornehmen können; 
edr Rroision. auch muß er die dazu nöthigen Handleistungen, nach der Anweisung der Beam- 
ten, auf eigene Gefahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen. 
B. Weltere Be- 4. 17. Sollen die eingegangenen Waaren gleich an der Grenze in den 
bandiungwem freien Verkehr übergehen, so muß die Revision, da es in diesem Falle auf die 
geich en der gessherun des Zollbetrages von den angemelderen Waaren ankommt, eine spe- 
reuse zielle seyn. 
sreten söertehr Wünscht der Waarenführer, daß die Ladung, oder ein Theil derselben, 
relung von der speziellen Revision befreit bleibe, so kann hierin, gegen Emrichtung des 
durchdie #edl, höchsten Zollsatzes im Tarif, gewillfahrt werden, insofern nicht besonderer Ver- 
sion. dacht vorhanden ist, daß dadurch die Uebertretung anderer Landesgesetze beabsich- 
tigt werde, z. B. die Einbringung falscher Muͤnzen u. s. w., in weichem Falle 
die Revision und, nach dem Befunde, die Beschlagnahme der betreffenden Ge- 
genstaͤnde eintreten muß. 
2. Ermittelung é. 18. Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei 
— Gegenständen, deren Verzollung nach dem Nettogewichte geschieht, die tarif- 
mäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht, entweder durch Verwiegung der 
Waarc ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will. 
Bei
	        
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