Tarif,
zur Erhebung eines Bruͤckengeldes in Eickendorf, Regierungs,
Bezirk Frankfurt.
E- ist zu entrichten:
1) von jedem Pferde, Stiere oder Kuh im Zuge 6 Pfennige
2) von jedem unangespannten Perde, Stiere oder KüH. 4 „
3) von jedem Kalbe, Schweine, Hammel oder Schaff 3
4) von jedem Lammennn 2 „
Befreiungen.
Brückengeld wird nicht erhoben:
1) Von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören;
2) vom Armee-Fuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili-
tair auf dem Marsche bei sich führt, desgleichen von Offizieren zu Pferde
im Dienst und in Dienst-Uniform;
3) von Personen adligen Standes und deren Gefolge, von Königlichen
Beamten und deren Gefolge und von Predigern, nach der bisherigen
Observanz;
4) von öffentlichen Kouriers, imgleichen von ordinairen, Reit-, Kariol., Fahr-
und Schnellposten und den dazu gehörenden Beiwagen und ledig zurück-
kehrenden Postpferden;
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung gesche-
hen, auf Borzeigung von Freipässen, imgleichen von Vorspann= und Lie-
serungsfuhren, auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch
den Fuhrbefehl ausweisen;
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, imgleichen Ar-
men- und Arrestantenfuhren;
7) von Düngerfuhren überhaupt; von anderen Wirthschaftsfuhren, einschließ-
lich derjenigen zur Anfuhr der Bau= und Brennmaterialien, in soweit
letztere mit eigenem Gespann geleistet werden, imgleichen vom Wirth-
schaftsvieh der Ackerwirthe, jedoch nur innerhalb der Gemeinde-Gränzen
und innerhalb der Feldmark, worin die von ihnen bewirthschafteten Grund=
stücke liegen;
8) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie;
9) von allem mit Chausseebau-Materialien beladenen Juhrwerk;
10) von den Einwohnern zu Neu-Hardenberg, wenn sie nicht für Lohn fahren;
(No. 1982—1983.) 11) von