Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Tarif, 
zur Erhebung eines Bruͤckengeldes in Eickendorf, Regierungs, 
Bezirk Frankfurt. 
E- ist zu entrichten: 
1) von jedem Pferde, Stiere oder Kuh im Zuge 6 Pfennige 
2) von jedem unangespannten Perde, Stiere oder KüH. 4 „ 
3) von jedem Kalbe, Schweine, Hammel oder Schaff 3 
4) von jedem Lammennn 2 „ 
Befreiungen. 
Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) Von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören; 
2) vom Armee-Fuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili- 
tair auf dem Marsche bei sich führt, desgleichen von Offizieren zu Pferde 
im Dienst und in Dienst-Uniform; 
3) von Personen adligen Standes und deren Gefolge, von Königlichen 
Beamten und deren Gefolge und von Predigern, nach der bisherigen 
Observanz; 
4) von öffentlichen Kouriers, imgleichen von ordinairen, Reit-, Kariol., Fahr- 
und Schnellposten und den dazu gehörenden Beiwagen und ledig zurück- 
kehrenden Postpferden; 
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung gesche- 
hen, auf Borzeigung von Freipässen, imgleichen von Vorspann= und Lie- 
serungsfuhren, auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch 
den Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, imgleichen Ar- 
men- und Arrestantenfuhren; 
7) von Düngerfuhren überhaupt; von anderen Wirthschaftsfuhren, einschließ- 
lich derjenigen zur Anfuhr der Bau= und Brennmaterialien, in soweit 
letztere mit eigenem Gespann geleistet werden, imgleichen vom Wirth- 
schaftsvieh der Ackerwirthe, jedoch nur innerhalb der Gemeinde-Gränzen 
und innerhalb der Feldmark, worin die von ihnen bewirthschafteten Grund= 
stücke liegen; 
8) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
9) von allem mit Chausseebau-Materialien beladenen Juhrwerk; 
10) von den Einwohnern zu Neu-Hardenberg, wenn sie nicht für Lohn fahren; 
(No. 1982—1983.) 11) von
	        
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