Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860.  53

u)  den  Tag,

5)  die  lausende  Nummer  des  Titels,

)  den  Betrag  der  Zahlung,

d)  den  Namen  und  Wohnort  des  Zahlers  oder  Empfängers,
und  bezüglich  der  Specialcassen  noch

.)  den  Hinweis  auf  die  Nummer  des  Tagebuchs  enthalten.

Die  Buchung  der  Einnahmen  geschieht  bei  der  Hauptlandes-  und  Landes-Credittasse
  sofort  bei  Ausferkigung  resp.  Unterschrift  der  Quittung  über  die  eingegangenen
  Beträge  (.  5).

Bei  den  Specialtassen  trägt  der  controlirende  Beamte  die  Einnahmen  aus  dem
Tagebuche  in  der  Regel  und,  wenn  irgend  möglich,  täglich,  wenigstens  aber  wöchentlich
  einmal  in  das  Handbuch  über.  Die  Uebertragung  hat  unter  gleichzeitiger  Vergleichung
  mit  den  Hebebüchern  und  unter  Beifügung  eines  Vormerks  der  geschehenen
Vergleichung  bei  den  betreffenden  Posten  in  den  Hebebüchern  zu  erfolgen.

Die  Buchung  der  Ausgaben  erfolgt  ebenfalls  täglich  auf  Grund  der  Belege,
welche  nunmehr  in  die  Verwahrung  des  Controleurs  resp.  Rechnungsführers  übergehen.
  Dieser  bescheinigt  gleichzeilig  die  Richtigkeit  der  Ausgabe-Summen  im  Tagebuche
  durch  seine  Namensunterschrist  und  bringt  die  Belege  in,  mit  den  betreffenden
Titeln  bezeichnete,  Umschlagbogen  oder  Locate  behufs  der  spätern  Einrechnung  resp.
Rechnungslegung.  Jede  volle  Seite  der  einzelnen  Titel  ist,  wie  beim  Tagebuche,  sofort
  aufzurechnen  und  ihre  Summe  auf  die  nächste  Seite  überzutragen.

Die  Ablieferungen  der  Specialcassen  zur  Hauptlandes-  resp.  Landesereditcasse
werden  im  Handbuche  bei  jedem  Einnahme-Titel  mit  rother  Tinte  hinter  der  Linie
bemerkt,  die  Ausgaben  jeden  Titels  dagegen  nach  der  gquartalischen  Einrechnung
Mmöglichst  getrennt  gehalten  und  die  Einrechnung  der  Belege  selbst  unter  Angabe  des
Einnahme-Titels,  auf  den  dieselbe  erfolgte,  bei  der  Schlußsumme  jeden  Quartals
bemerkt.

8.  22.
Haurttasst-Buch.  Ueber  die  Vorräthe  der  unter  doppeltem  Verschlusse  befindlichen  Hauptcasse
  resp.  Tresor  (F.  15),  werden  gleichlautende  Bücher  nach  dem  Muster  D.  geführt.  M.
welche  die  Zu=  und  Abgänge  unter  Angabe  des  Datums,  der  Geldsorten  und  der
Bestimmung  des  Abganges  nachweisen  und  deren  jedesmaligen  Bestände  vom  Controleur
  und  Cassirer  gegenseitig  zu  bescheinigen  sind.
Finstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetzsamml.  XXI.  10