Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Name
und  Zweck.

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Nr.  44.  Bekanntmachung,
die  Genehmigung  der  neuen  Satzungen  des  erbländischen  ritterschaftlichen
Kreditvereins  im  Königreiche  Sachsen  betreffend;
vom  31.  Mai  1893.

Dee-  Ministerium  des  Innern  hat  die  unter  dem  9.  Mai  1893  ausgefertigten  neuen
Satzungen  der  am  13.  Mai  1844  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  163)  landesherrlich  bestätigten,
den  Namen  „-rbländischer  ritterschaftlicher  Kreditverein  im  Königreiche  Sachsen“  führenden
Anstalt  genehmigt  und  hierüber  diese

Urkunde
ausgestellt.

Dresden,  am  31.  Mai  1893.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Gersdorf.

Satzungen
für  den  erbländischen  ritterschaftlichen  Kreditverein  im  Königreiche  Sachsen.

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Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

&  1.  Der  erbländische  ritterschaftliche  Kreditverein  im  Königreiche  Sachsen  ist  eine
als  juristische  Person  anerkannte  Anstalt,  welche  den  Besitzern  und  Besitzerinnen  von
Gütern  im  Königreiche  Sachsen  unter  den  in  den  Satzungen  und  der  Geschäftsordnung
enthaltenen  Voraussetzungen  und  Bedingungen  die  Möglichkeit  gewährt,  hypothekarische
Darlehne,  welche  einer  Kündigung  seiten  der  Anstalt  in  der  Regel  nicht  unterliegen,
aufzunehmen  und  deren  allmähliche  Tilgung  zu  sichern.