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Name
und Zweck.
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Nr. 44. Bekanntmachung,
die Genehmigung der neuen Satzungen des erbländischen ritterschaftlichen
Kreditvereins im Königreiche Sachsen betreffend;
vom 31. Mai 1893.
Dee- Ministerium des Innern hat die unter dem 9. Mai 1893 ausgefertigten neuen
Satzungen der am 13. Mai 1844 (G.= u. V.-Bl. S. 163) landesherrlich bestätigten,
den Namen „-rbländischer ritterschaftlicher Kreditverein im Königreiche Sachsen“ führenden
Anstalt genehmigt und hierüber diese
Urkunde
ausgestellt.
Dresden, am 31. Mai 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Satzungen
für den erbländischen ritterschaftlichen Kreditverein im Königreiche Sachsen.
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Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
& 1. Der erbländische ritterschaftliche Kreditverein im Königreiche Sachsen ist eine
als juristische Person anerkannte Anstalt, welche den Besitzern und Besitzerinnen von
Gütern im Königreiche Sachsen unter den in den Satzungen und der Geschäftsordnung
enthaltenen Voraussetzungen und Bedingungen die Möglichkeit gewährt, hypothekarische
Darlehne, welche einer Kündigung seiten der Anstalt in der Regel nicht unterliegen,
aufzunehmen und deren allmähliche Tilgung zu sichern.