Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 13.——
(No. 2008.) Allerhöchste Kabinersorder vom 11. April 1839., betreffend den Zinsfuß für
die, aus den Deposikorien der Gerichts= und Vormundschaftsbehörden, bei
der Bank belegten Kapicalien.
Auf Ihren Bericht vom 11. v. M. finde Ich es aus den von Ihnen ange-
fuͤhrten Gruͤnden angemessen, daß von den aus den Depositorien der Vormund-
schaftsbehoͤrden bei der Bank angelegten, majorennen und minorennen Theilneh-
mern gemeinschaftlich gehoͤrigen Geldern bis zur Theilung Zwei und ein hal-
bes Prozent an jaͤhrlichen Zinsen bewilligt werden. Diesemgemaͤß ist der Zins-
fuß fuͤr die aus den Depositorien der Gerichte und Vormundschaftsbehoͤrden bei
der Bank belegten Kapitalien nunmehr in nachstehender Art zu reguliren. Die
Bank hat an Zinsen zu zahlen:
A. Bei dem Pupillar-Deposital-Verkehre:
1) für Gelder der Minderjährigen und Blödsinnigen, deren Vermögen für
Rechnung derselben von vormundschaftlichen Behörden verwaltet wird,
bis zum Tage der erreichten Masorennitct oder Aufhebung der Blöd-
sinnigkeitserklärung, drei Prozent;
2) für Gelder, welche Majorennen und Minorennen gemeinschaftlich gehs-
ren, zwei und ein halbes Prozent;
3) für Gelder, deren Nießbrauch Majorennen gebührt, imgleichen für Gel-
der der Abwesenden, Verschwender und anderer Majorennen, mit Aus-
nahme der Blödsinnigen, zwei Prozent;
B. bei dem Judizial-Deposital-Derkehre
1) für Gelder, welche zu Konkurs-, Liquidations-, Gehalts= und Pensions-
Abzugs= und andern Prioritätsstreit-Massen gehören, und für solche,
über welche Prozesse schweben, zwei und ein halbes Prozent;
und 2) in allen übrigen Fällen zwei Prozent.
(No. 2008—2000.) Jahrgang 1139. An Sie
(Ausgegeben zu Berlin den 21. Mai 1839.)