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und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsaͤtze gegenseitig zur Anwendung ge-
langen zu lassen und zwar,
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1) daß unselbststaͤndige, d.
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)
u a.
h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht
entlassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Eltern an
und für sich und ohne daß es einer eignen Thätigkeit oder eines
besonders begründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen
Staatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Eltern während
der Unselbststandigkeit ihrer Kinder erwerben,
ingleichen
daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit
unselbsiständiger ehelicher Kinder, diesenigen Veränderungen
nicht dußern können, welche sich nach dem Tode des Vaters der-
selben in der Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen,
indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unselbststäa-
diger Kinder lediglich die Kondition ihres Vaters entscheidet, und
Veränderungen in deren Scaatsangehö5rigkeit nur mit Zustimmung
ihrer vormundschaftlichen Behörde eintreten können.
Nachstdem soll
zu b
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme
eines Individuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend
einem Grunde laͤstig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Faͤllen
des §#. 2. c. der Konvention eintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchem er aus-
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gewiesen werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine
eigne Wirthschaft geführt hat, wobei zur ndheren Bestimmung
des Begriffs von Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch
dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf
eine andere Art, als im herrschastlichen Gesindedienste Beköstigung
verschafft hat;
oder
wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn überneh-
men soll, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne
Unterbrechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung
eines Domizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhältnisse
nicht weiter ankommen soll.
End-