Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

— 2W2 — 
und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsaͤtze gegenseitig zur Anwendung ge- 
langen zu lassen und zwar, 
3 
1) daß unselbststaͤndige, d. 
2 
) 
u a. 
h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht 
entlassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Eltern an 
und für sich und ohne daß es einer eignen Thätigkeit oder eines 
besonders begründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen 
Staatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Eltern während 
der Unselbststandigkeit ihrer Kinder erwerben, 
ingleichen 
daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit 
unselbsiständiger ehelicher Kinder, diesenigen Veränderungen 
nicht dußern können, welche sich nach dem Tode des Vaters der- 
selben in der Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, 
indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unselbststäa- 
diger Kinder lediglich die Kondition ihres Vaters entscheidet, und 
Veränderungen in deren Scaatsangehö5rigkeit nur mit Zustimmung 
ihrer vormundschaftlichen Behörde eintreten können. 
Nachstdem soll 
zu b 
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme 
eines Individuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend 
einem Grunde laͤstig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Faͤllen 
des §#. 2. c. der Konvention eintreten: 
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchem er aus- 
2 
gewiesen werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine 
eigne Wirthschaft geführt hat, wobei zur ndheren Bestimmung 
des Begriffs von Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch 
dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf 
eine andere Art, als im herrschastlichen Gesindedienste Beköstigung 
verschafft hat; 
oder 
wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn überneh- 
men soll, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne 
Unterbrechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung 
eines Domizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhältnisse 
nicht weiter ankommen soll. 
End-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.