Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Mo. 2029.) Deklaration, das gesetzliche Erbrecht der Kinder und weitern Abkömmlinge der 
vor dem Erblasser verstorbenen Geschwister desselben, imgleichen auch der 
Halbgeschwister und deren Abkömmlinge im Herzogthume Schlesien betref- 
fend. Vom 22. Juni 1839. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Zur Beseitigung der Zweifel, welche wegen der in Unserem Herzogthume 
Schlesien in Anwendung zu bringenden Gesetze über das Erbrecht der Kinder 
und weitern Abkömmlinge der vor dem Erblasser verstorbenen Geschwister, im- 
gleichen über das Erbrecht der Halbgeschwister und deren Abkömmlinge entstan- 
den sind, erkldren Wir hierdurch auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, 
nach Anhörung Unserer getreuen Stände des Herzogthums Schlesien, der Graf- 
schaft Glatz und des Markgrasthums Ober-Lausitz, und nach erfordertem Gut- 
achten Unseres Staatsraths: 
daß die pragmatische Sanktion des Kaisers Leopold I. vom 31. Ok- 
tober 1696. und deren Deklaration vom 20. Januar 1704., imgleichen 
die Entscheidungen der Gesetz-Kommission vom 4. Juli 1786. und 
vom 17. April 1787. in Unserem Herzogthume Schlesien mit der Ein- 
führung der drei ersten Titel des zweiten Theils des Allgemeinen Land- 
Rechts als aufgehoben zu betrachten und demnach auch da, wo diesel- 
ben bis jetzt zufolge einer Observanz von den Gerichten ihren Entschei- 
dungen zu Grunde gelegt worden, von Verkündigung der gegenwärri- 
gen Deklaration an in allen noch unerledigten Fällen nicht ferner in 
Anwendung zu bringen find. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhándigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 22. Juni 1839. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müsfling. v. Kampt,. Mühler. 
Beglaubigt: 
Düesberg. 
  
(No. 2030.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22. Juni 1839., betreffend die Abänderung des 
Art. 66. des Rheinischen Strafgesetzbuchs. 
D, nach Ihren gutachtlichen Berichten die Bestimmung des Artikel 66. des 
Iheinischen Srrasgesetzbuchs sich prakusch in sofern nicht bewährt hat, als darin 
den Strafgerichten auch die Festsetzung der Zeit überlassen worden ist, wäh= 
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