Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Behufs der Erreichung des Zweckes unter 4. ist der geringste Betrag, 
welcher in einer Sparkasse angenommen werden sol,, so niedrig, als nach 
den Verhältnissen der Verwalcung irgend möglich ist, zu bestimmen, da- 
mit der armsten Klasse die Gelegenheit dargeboten werde, jede auch noch 
so geringe Ersparniß sogleich sicher anzulegen, und sich dadurch der Ver- 
suchung zu überheben, sie ohne ein dringendes Bedürfniß zu verwenden. 
Auch muß dafür gesorgt werden, daß die Perzinsung mit so geringen 
Beträgen anfange, als ohne zu große Verwickelung des Rechnungswe- 
sens thunlich ist. 
Wir wollen es zwar dem Ermessen der Gemeinden überlassen, ob ste nach 
den besonderen Verhältnissen des Orts ein Maximum der einzelnen Ein- 
lagen sowohl, als des Gesammtbetrages, welcher von jedem einzelnen 
Einleger angenommen werden soll, bestimmen wollen oder nicht, und nur 
dem Ober-Präsidenten das Recht vorbehalten, eine Aenderung zu verlan- 
gen und, nach Besinden selbst festzusetzen, wenn die Erfahrung zeigt, daß 
aus der etwanigen Bestimmung oder dem Mangel derselben Nachtheile 
für die Institute oder für die Kommunen, oder auch für den allgemeinen 
Verkehr hervorgehen; da indessen die baare Zurückzahlung gröterer Sum- 
men, auch wenn die vorbehaltene Kündigung stattgefunden hätte, un- 
ter manchen Konsunkturen den Kommunen Nachtheil bringen und selbst 
nicht ausführbar seyn dürfte, so ist, wenn nicht schon die Einlagen selbst 
auf ein angemessenes Maximum beschrankt sind, in jedem Statute eine 
gewisse Summe zu bestimmen, bis zu welcher die Zurückzahlung der Ein- 
lagen und der davon aufgewachsenen Zinsen in baarem Gelde erfolgen 
soll. Wenn dieser Betrag durch sernere Einlagen oder durch Zinszu- 
wachs überstiegen wird, dann soll für Rechnung des Interessenten ohne 
weitere Rücksprache mit demselben ein öffentliches, pupillarische Sicherheit 
gewährendes Papier eingekauft, solches nach Gartung, Leiter und Num- 
mer bei seinem Konto vermerkt, und dabei der dafür bezahlte Kourspreis 
sammt etwanigen Auslagen verrechnet werden. Der Einleger wird da- 
durch Eigenthümer des eingekauften Papiers, daher er den durch etwani 
ges Steigen oder Sinken des Courses oder durch Ausloosung dieses Pa- 
pieres entstehenden Nachtheil oder Vortheil zu tragen oder zu genießen 
hat. An Zinsen werden ihm jedoch nur die gewöhnlichen Sparkassen- 
zinsen verrechnet, indem der Ueberschuß dem Insticute zu Gute geht. Die 
auf solche Weise erworbenen öffentlichen Papiere sind bei dem nach 8. 6. 
zu bildenden besondern Fonds als Spezialdeposita aufzubewahren. Es 
ist jedoch, wenn nicht die nöthigen Papiere in den erforderlichen Apoints 
zu
	        
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