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Behufs der Erreichung des Zweckes unter 4. ist der geringste Betrag,
welcher in einer Sparkasse angenommen werden sol,, so niedrig, als nach
den Verhältnissen der Verwalcung irgend möglich ist, zu bestimmen, da-
mit der armsten Klasse die Gelegenheit dargeboten werde, jede auch noch
so geringe Ersparniß sogleich sicher anzulegen, und sich dadurch der Ver-
suchung zu überheben, sie ohne ein dringendes Bedürfniß zu verwenden.
Auch muß dafür gesorgt werden, daß die Perzinsung mit so geringen
Beträgen anfange, als ohne zu große Verwickelung des Rechnungswe-
sens thunlich ist.
Wir wollen es zwar dem Ermessen der Gemeinden überlassen, ob ste nach
den besonderen Verhältnissen des Orts ein Maximum der einzelnen Ein-
lagen sowohl, als des Gesammtbetrages, welcher von jedem einzelnen
Einleger angenommen werden soll, bestimmen wollen oder nicht, und nur
dem Ober-Präsidenten das Recht vorbehalten, eine Aenderung zu verlan-
gen und, nach Besinden selbst festzusetzen, wenn die Erfahrung zeigt, daß
aus der etwanigen Bestimmung oder dem Mangel derselben Nachtheile
für die Institute oder für die Kommunen, oder auch für den allgemeinen
Verkehr hervorgehen; da indessen die baare Zurückzahlung gröterer Sum-
men, auch wenn die vorbehaltene Kündigung stattgefunden hätte, un-
ter manchen Konsunkturen den Kommunen Nachtheil bringen und selbst
nicht ausführbar seyn dürfte, so ist, wenn nicht schon die Einlagen selbst
auf ein angemessenes Maximum beschrankt sind, in jedem Statute eine
gewisse Summe zu bestimmen, bis zu welcher die Zurückzahlung der Ein-
lagen und der davon aufgewachsenen Zinsen in baarem Gelde erfolgen
soll. Wenn dieser Betrag durch sernere Einlagen oder durch Zinszu-
wachs überstiegen wird, dann soll für Rechnung des Interessenten ohne
weitere Rücksprache mit demselben ein öffentliches, pupillarische Sicherheit
gewährendes Papier eingekauft, solches nach Gartung, Leiter und Num-
mer bei seinem Konto vermerkt, und dabei der dafür bezahlte Kourspreis
sammt etwanigen Auslagen verrechnet werden. Der Einleger wird da-
durch Eigenthümer des eingekauften Papiers, daher er den durch etwani
ges Steigen oder Sinken des Courses oder durch Ausloosung dieses Pa-
pieres entstehenden Nachtheil oder Vortheil zu tragen oder zu genießen
hat. An Zinsen werden ihm jedoch nur die gewöhnlichen Sparkassen-
zinsen verrechnet, indem der Ueberschuß dem Insticute zu Gute geht. Die
auf solche Weise erworbenen öffentlichen Papiere sind bei dem nach 8. 6.
zu bildenden besondern Fonds als Spezialdeposita aufzubewahren. Es
ist jedoch, wenn nicht die nöthigen Papiere in den erforderlichen Apoints
zu