Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Holz gebracht wird, versehen seyn, und solche auf Erfordern den Forftbeamten, 
Gensd'armen, Polizei= und Steuerbeamten vorzeigen, widrigenfalls das Holz in 
Beschlag genommen und konftzzirt werden soll. 
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Auch Holzberechtigte muͤssen, bei Vermeidung gleicher Folgen (8. 1.), 
wenn sie das von ihnen aus der verpflichteten Forst geholte Holz wegschaffen, 
mit einer Bescheinigung ihres Holzungsrechts versehen seyn, in welcher die Holz- 
Sortimente, worauf die Berechtigung lautet, und die Tage, an welchen die Be- 
rechtigung, und die Transportmittel, mit welchen sie ausgeuͤbt werden darf, aus- 
gedruͤckt seyn muͤssen. Befindet sich unter dem Holze noch anderes Holz, als 
worauf die Bescheinigung lautet, oder transportiren sie solches an anderen als 
den zur Ausuͤbung bestimmten Tagen, oder mit groͤßeren als den bestimmten 
Transportmitteln, ohne den rechtmaͤßigen Erwerb dieses Holzes besonders auf 
die §. 1. bemerkte Art nachweisen zu können, so ist dasselbe gleichergestalt der 
Konfiskation unterworfen. 
(. 3. 
Wird bei der näheren polizeilichen Untersuchung ermittelt, daß das in 
Beschlag genommene Holz gestohlen worden ist, so tritt noch außer der Konfis= 
kation gegen den Angehaltenen gerichtliche Untersuchung und, nach Bewandtnitz 
der Umstande, entweder die gesetzliche Strafe des Holzdiebstahls, mindestens aber 
eine dem Tarwerthe des konßtszirten Holzes gleichkommende Geldbuße, oder ver- 
hältnißmäßige Gesängnißstrase ein. 
. 4. 
Diese Verordnung soll nicht im ganzen Bereich der Provinzen Sach- 
sen, Westphalen und der Nheinprovinz, sondern nur in denjenigen Gegenden 
und Kreisen derselben in Krast treten, wo der Holzdiebstahl überhand genom- 
men hat. 
Wir ermächtigen Unser Staatsministerium, diese Verordnung überall da 
in Anwendung bringen zu lassen, wo die Ueberhandnahme des Holzdiebstahls 
das Bedürfniß der dagegen erlassenen Bestimmungen zum Schutz der Waldun- 
gen hervorruft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Berlin, den 30. Juni 1839. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Altenstein. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. 
v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch. 
 
	        
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