Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Holz  gebracht  wird,  versehen  seyn,  und  solche  auf  Erfordern  den  Forftbeamten,
Gensd'armen,  Polizei=  und  Steuerbeamten  vorzeigen,  widrigenfalls  das  Holz  in
Beschlag  genommen  und  konftzzirt  werden  soll.

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Auch  Holzberechtigte  muͤssen,  bei  Vermeidung  gleicher  Folgen  (8.  1.),
wenn  sie  das  von  ihnen  aus  der  verpflichteten  Forst  geholte  Holz  wegschaffen,
mit  einer  Bescheinigung  ihres  Holzungsrechts  versehen  seyn,  in  welcher  die  Holz-Sortimente,
  worauf  die  Berechtigung  lautet,  und  die  Tage,  an  welchen  die  Berechtigung,
  und  die  Transportmittel,  mit  welchen  sie  ausgeuͤbt  werden  darf,  ausgedruͤckt
  seyn  muͤssen.  Befindet  sich  unter  dem  Holze  noch  anderes  Holz,  als
worauf  die  Bescheinigung  lautet,  oder  transportiren  sie  solches  an  anderen  als
den  zur  Ausuͤbung  bestimmten  Tagen,  oder  mit  groͤßeren  als  den  bestimmten
Transportmitteln,  ohne  den  rechtmaͤßigen  Erwerb  dieses  Holzes  besonders  auf
die  §.  1.  bemerkte  Art  nachweisen  zu  können,  so  ist  dasselbe  gleichergestalt  der
Konfiskation  unterworfen.

(.  3.

Wird  bei  der  näheren  polizeilichen  Untersuchung  ermittelt,  daß  das  in
Beschlag  genommene  Holz  gestohlen  worden  ist,  so  tritt  noch  außer  der  Konfiskation
  gegen  den  Angehaltenen  gerichtliche  Untersuchung  und,  nach  Bewandtnitz
der  Umstande,  entweder  die  gesetzliche  Strafe  des  Holzdiebstahls,  mindestens  aber
eine  dem  Tarwerthe  des  konßtszirten  Holzes  gleichkommende  Geldbuße,  oder  verhältnißmäßige
  Gesängnißstrase  ein.

.  4.

Diese  Verordnung  soll  nicht  im  ganzen  Bereich  der  Provinzen  Sachsen,
  Westphalen  und  der  Nheinprovinz,  sondern  nur  in  denjenigen  Gegenden
und  Kreisen  derselben  in  Krast  treten,  wo  der  Holzdiebstahl  überhand  genommen
  hat.

Wir  ermächtigen  Unser  Staatsministerium,  diese  Verordnung  überall  da
in  Anwendung  bringen  zu  lassen,  wo  die  Ueberhandnahme  des  Holzdiebstahls
das  Bedürfniß  der  dagegen  erlassenen  Bestimmungen  zum  Schutz  der  Waldungen
  hervorruft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Berlin,  den  30.  Juni  1839.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Frh.  v.  Altenstein.  v.  Kampt.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Nagler.
v.  Ladenberg.  Graf  v.  Alvensleben.  Frh.  v.  Werther.  v.  Rauch.