IV.
Periodische
Revisionen des
Kataslers. Un-
veränderlich=
keit der K
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bloß zum Betriebe der Landwirthschaft bestimme sind, ferner Werk-
stätten und Fabrikräume, welche sich in Wohnhausern oder den da-
mit zusammenhängenden Nebengebuden befinden,
gleich Wohnungen selbst, nach dem mittleren Miethwerthe veranschlagt (#. 17.
zu b. 2.).
4. 23.
Der Katastralertrag der Wohnhaͤuser und der im 8. 22. bezeichneten
Gebaͤude darf nicht geringer angesetzt werden, als:
a) doppelt so hoch wie die Grundflaͤche, wenn nur ein Erdgeschoß vor-
handen;
b) dreimal so hoch, wenn das Gebaͤude außerdem noch ein Stockwerk
d
un
e) viermal so hoch, wenn solches noch mehr Stockwerke hat.
Bei den im 8. 22. zu J. benannten Gebaͤuden soll aber auch anderer-
seits der Katastralertrag, je nachdem ein, zwei oder drei und mehr Stockwerke
vorhanden sind, niemals beziehungsweise den vier-, sechs= oder achtfachen Betrag
des Katastralertrages der Grundsläche übersteigen.
Der im Dache oder, bei flachen Dächern, zundchst unter dem Dache be-
findliche Raum, wird in beiden Beziehungen, wie auch seine Einrichrung be-
schaffen seyn mag, niemals als ein Stockwerk angerechnet.
4. 24.
Bei der Abschaͤtzung der Grundstuͤcke bleiben die etwa darauf haftenden
grundherrlichen und sonstigen Lasten und Servituten aller Art unbeachtet und
der Katastralertrag wird nach 96. 16. bis 23. ganz so festgestelle, als wenn diese
Lasten und Servituten nicht vorhanden wären.
(. 25.
Die vorstehenden Bestimmungen (98. 6. bis 24.) sollen, insoweit sie bei
dem seit dem Jahre 1818. aufgenommenen Nheinisch= Westphälischen Karaster
nicht bereits zu Grunde liegen, ungesäcumt zur Ausführung gebracht werden.
Insofern bei den bereits ausgeführten oder noch auszuführenden Katasterarbeiten
materielle Irrthümer in Betreff einzelner Grundstücke von den Behörden ent-
deckt oder von den Betheiligten auf dem durch eine besondere Instruktion vor-
geschriebenen Wege nachgewiesen werden, bleibt deren Berichtigung vorbehalten.
Werden solche Reklamationen wegen materieller Irrthümer als begrün-
det anerkannt, so fallen deren Kosten nicht dem Reklamanten, sondern dem zu
der Erhalcung des Katasters bestimmten Fonds (§. 2. zu c.) zur Last.
G. 26.
In der Folge soll von Zeit zu Zeit eine Revision der Katastralabschätzun-
gen der Gebaude und kultivirten Grundstücke und eine Erneuerung der Karten,
Flurbücher und Mutterrollen eintreten, und der Entwurf einer dieserhalb zu er-
Kuld Ertalg. lassenden Merordnung, sogleich nach Beendigung der in der Ausführung begrif-
zarhur Za- senen Nacharbeiten, Unseren getreuen Ständen zur Begutachtung vorgelegt werden.
schenzelt.
nabmen ren
dieser Regel.
4. 27.