Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

IV.
Periodische

Revisionen  des
Kataslers.  Unveränderlich=


  der  K

—  36  —

bloß  zum  Betriebe  der  Landwirthschaft  bestimme  sind,  ferner  Werkstätten
  und  Fabrikräume,  welche  sich  in  Wohnhausern  oder  den  damit
  zusammenhängenden  Nebengebuden  befinden,
gleich  Wohnungen  selbst,  nach  dem  mittleren  Miethwerthe  veranschlagt  (#.  17.
zu  b.  2.).

4.  23.
Der  Katastralertrag  der  Wohnhaͤuser  und  der  im  8.  22.  bezeichneten
Gebaͤude  darf  nicht  geringer  angesetzt  werden,  als:
a)  doppelt  so  hoch  wie  die  Grundflaͤche,  wenn  nur  ein  Erdgeschoß  vorhanden;


b)  dreimal  so  hoch,  wenn  das  Gebaͤude  außerdem  noch  ein  Stockwerk
d

un
e)  viermal  so  hoch,  wenn  solches  noch  mehr  Stockwerke  hat.

Bei  den  im  8.  22.  zu  J.  benannten  Gebaͤuden  soll  aber  auch  andererseits
  der  Katastralertrag,  je  nachdem  ein,  zwei  oder  drei  und  mehr  Stockwerke
vorhanden  sind,  niemals  beziehungsweise  den  vier-,  sechs=  oder  achtfachen  Betrag
des  Katastralertrages  der  Grundsläche  übersteigen.

Der  im  Dache  oder,  bei  flachen  Dächern,  zundchst  unter  dem  Dache  befindliche
  Raum,  wird  in  beiden  Beziehungen,  wie  auch  seine  Einrichrung  beschaffen
  seyn  mag,  niemals  als  ein  Stockwerk  angerechnet.

4.  24.

Bei  der  Abschaͤtzung  der  Grundstuͤcke  bleiben  die  etwa  darauf  haftenden
grundherrlichen  und  sonstigen  Lasten  und  Servituten  aller  Art  unbeachtet  und
der  Katastralertrag  wird  nach  96.  16.  bis  23.  ganz  so  festgestelle,  als  wenn  diese
Lasten  und  Servituten  nicht  vorhanden  wären.

(.  25.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (98.  6.  bis  24.)  sollen,  insoweit  sie  bei
dem  seit  dem  Jahre  1818.  aufgenommenen  Nheinisch=  Westphälischen  Karaster
nicht  bereits  zu  Grunde  liegen,  ungesäcumt  zur  Ausführung  gebracht  werden.
Insofern  bei  den  bereits  ausgeführten  oder  noch  auszuführenden  Katasterarbeiten
materielle  Irrthümer  in  Betreff  einzelner  Grundstücke  von  den  Behörden  entdeckt
  oder  von  den  Betheiligten  auf  dem  durch  eine  besondere  Instruktion  vorgeschriebenen
  Wege  nachgewiesen  werden,  bleibt  deren  Berichtigung  vorbehalten.

Werden  solche  Reklamationen  wegen  materieller  Irrthümer  als  begründet
  anerkannt,  so  fallen  deren  Kosten  nicht  dem  Reklamanten,  sondern  dem  zu
der  Erhalcung  des  Katasters  bestimmten  Fonds  (§.  2.  zu  c.)  zur  Last.

G.  26.
In  der  Folge  soll  von  Zeit  zu  Zeit  eine  Revision  der  Katastralabschätzungen
  der  Gebaude  und  kultivirten  Grundstücke  und  eine  Erneuerung  der  Karten,
Flurbücher  und  Mutterrollen  eintreten,  und  der  Entwurf  einer  dieserhalb  zu  er-Kuld

  Ertalg.  lassenden  Merordnung,  sogleich  nach  Beendigung  der  in  der  Ausführung  begrifzarhur
  Za-  senen  Nacharbeiten,  Unseren  getreuen  Ständen  zur  Begutachtung  vorgelegt  werden.

schenzelt.

nabmen  ren

dieser  Regel.

4.  27.