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grammen, sowie der Bestimmungen über die Behandlung der telegraphischen Apparate und
Leitungen,
. Kenntniß des Fahrkarten-, Gepäck= und Güter-Abfertigungsdienstes, der allgemeinen Tarifbestimmungen
und der für den Stations= und Abfertigungsdienst in Betracht kommenden
Vorschriften des Kassen= und Rechnungswesens,
4. Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung und der allgemeinen Vorschriften
für deren Beamte,
. Kenntniß der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, der Betriebsordnung für
die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands, der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den dazu
gehörigen Ausführungsbestimmungen, der für den Stations= und Fahrdienst bei der betreffenden
Bahn erlassenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften, auch derjenigen für Kreuzungen
und Abzweigungen auf freier Bahn, sowie für die Benutzung und Meldung eigener
und fremder Wagen, Vertrautheit mit den dienstlichen Obliegenheiten der Stations= und
Fahrbediensteten, Kenntniß der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen
im internationalen Verkehr, sowie der Anweisung über die Benutzung der Rettungskasten,
Kenntniß der gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen,
4 Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie ihren Dienstkreis
berühren,
Fertigkeit in der Zusammensetzung von Zügen bei regelmäßigem und bei gestörtem Betriebe,
allgemeine Kenntniß der Einrichtung und der zur Betriebssicherheit nothwendigen Beschaffenheit
des Oberbaues, der Weichen, Stellwerke, Drehscheiben, Schiebebühnen, Last= und
Wasserkrahne, Signalvorrichtungen und der Betriebsmittel, sowie der für die Unterhaltung
und Wiederherstellung des Oberbaues erforderlichen Geräthschaften, Werkzeuge und Arbeiten,
einjährige Beschäftigung im Stationsdienste.
XII.
Stationsvorsteher:
. Kenntniß der Einrichtungen des Verbands= und Tariswesens der eigenen Bahn und der
betheiligten Nachbarbahnen, sowie des Verhältnisses der Eisenbahn zur Post= und Telegraphenverwaltung,
Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit dieselben ihren Dienstkreis
berühren,
zweijähriger Dienst in der unter XI bezeichneten Stellung.
XIII.
Lokomotioführer:
. Fähigkeit, einen Vorgang aus dem Dienstkreise des Lokomotivführers schriftlich in angemessener
Form darzustellen,