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zusetzenden und durch Aufrichtung eines Pfahls am Ufer zu bezeichnenden Ent-
sernung von der Fähre angelangt sind und ein ihnen vorzuschreibendes Signal
gegeben haben.
Die desfallsige Verpfichtung der Inhaber der Fähranstalten ist nicht
auf die Tagesstunden beschränkt, sondern sie sind gehalten, derselben zu jederzeit,
mithin auch vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang unweigerlich
nachzukommen.
Den Fährinhabern ist verboten, ihre Fähren da queer in dem Strome
stehen zu lassen, wo Schisfe am User vorüberfahren müssen.
Artikel 2.
ad 6. 6. der Weserschiffahrts-Akte.
Dieser §. fällt für die Zukunft weg und ist statt desselben die nachste-
hende Bestimmung vereinbart worden:
„Die Zahl der Schiffe eines Eigenthümers ist nicht beschränkt, eben
so wenig als die den Schissen zu gebende Form und Einrichtung, un-
beschadet der in den 66. 4 und 5. der Weserschiffahrts-Akte enthalte-
nen Bestimmungen.
Es ist verboten, an die Schisse Balken zu hängen, um solche auf diese
Weise zu transportiren.
Artike 3.
ad &. 13. der Weserschiffahrts-Akte ist in der zu demselben gehs-
rigen Tabelle, Antage B. sub A. 3. statt der Worte: „Alles Preußische Kou-
rant“, zu setzen: „Das im 21 Fl. Fuß ausgeprägte Kourant der Weser-
Uferstaaten.“
Artikel 4.
ad Art. 5. der Weserschiffahrts-Ergänzungsakte
vom 21. Dezember 1825.
Der Art. 5. der Weserschiffahrts-Ergänzungsakte vom 21. Dezember
1825. ist modiffzirt, wie folgt:
1) Auf die Hälfte des Weser golls.
Alaun, Anis, Blech (Eisen-), Blut, Eier, Eisenwaaren in der Nieder=
fuhr, Essig (inländischer) Farbehölzer, Fische (lebendige und grüne), Garten-
gewaͤchse