Töpfererde, Traß, Trippel, Tufstein, Walkererde, Schwesel, Zink
in Blechen und Steinkohlen,
aus den Vereinsstaaten kommend oder dahin gehend, vom Eingangs-
olle gänzlich zu befreien.“
„3) Micht minder wird Seitens des Senates der freien Stadt Hamburg
zugesagt, die, nach der revidirten Hamburgischen Zollordnung vom
25. Februar 1835. &. 20. unter dem Namen „Schiffszoll“ bestehende
Abgabe der Oberelbischen Vereinsländischen Fahrzeuge dahin zu ver-
einfachen, daß, vom 1. Januar 1840. an, für Fahrzeuge über zwan-
zig Lasten Tragsähigkeit, — die Last nach dem bicher schon bei der
Erhebung dieses Schiffszolles in Hamburg bestehenden Gebrauche, zu
6000 Pfund gerechnet — zwei Mark Kourant, und für Fahrzeuge
bis einschließlich zwanzig Lasten Tragfähigkeit eine Mark Kou-
rant entrichtet werden sollen, und wobei auch ferner die Erleichterun-
gen in Anwendung bleiben werden, welche in §5. 21. der gedachten
Zollverordnung unter Nr. 5. und 6. zu Gunsten der Flußschiffahrt
ausgesprochen sind.“
„4) In Erwiederung der vorstehend unter Nr. 1. bis 3. enthaltenen Zu-
geständnisse wird von der Königlich Preußischen Regierung, für sich
und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handels-
Vereins, die Verbindlichkeit übernommen, den in das Gebiet dieses
Vereins eingehenden Hamburger Lumpenzucker und die Hamburger
Raffinade keinen höheren Eingangsabgaben, als von den gleichartigen
Miederländischen Erzeugnissen nach dem vorerwähnten Traktate zu ent-
richten sind, zu unterwerfen, vielmehr beiderlei Erzeugnisse setzt und ser-
nerhin auf völlig gleichem Fuße zu behandeln.“
„5) In gleicher Weise wird Königlich Preußischer Seits hierdurch die
JZusicherung ertheilt, daß im Gebiete des Zoll= und Handelsvereins der
Hamburgische Weinhandel gleicher Begünstigung mit dem Niederlän=
dischen Weinhandel in der Art genießen soll, daß, wenn die in den
Scaaten des Zollvereins gegenwärtig zu Gunsten des Großhandels
mit Wein bestehende Rabattbewilligung auf die Eingangsabgaben von
den unmittelbar aus den Ländern der Erzeugung eingeführten Wei-
nen noch über den 1. Januar 1840. hinaus fortgesetzt werden sokle,
oder andere Begünstigungen dieser Art jenem Handel etwa zugestan-
e. 205.) den