Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

stattung der an die Erblasserin geleisteten baaren Zahlungen, jedoch ohne Zinsen 
zu sordern. Das von der Erblasserin erlegte Antrittsgeld ist auf diese Forde- 
rung zwar anzurechnen, eim etwaniger Ueberschuß des Erstern wird aber niemals 
den Erben herausgezahlt. Konkurrirt die Sciftung bei der Geltendmachung die- 
ser Forderung mit den Erbesansprüchen sehr hülfsbedürftiger Geschwister der 
Erblasserin, so bleibt es von der Entschließung des Stiftskuratorii abhäángig, in 
wiesern es ganz oder theilweise auf dieses Recht Verzicht leisten will. 
6 20. 
Untertuten Die Fonds der Sciftung werden, soweit Privatpersonen für ihre Zuwen- 
hng= dungen an dieselbe nicht abweichende Bestimmungen treffen, ohne Ausnahme bei 
dem Leihamte für Berlin untergebracht, welches Vier Prozent Zinsen bezahlt. 
Unentgeld- . 27. 
14 r Die Beamten des Leihamts sind verpflichtet, die bei der Verwaltung der 
gemun Kanz= Stiftung vorkommenden Kassen= und Kanzleigeschäfte unentgeltlich zu übernehmen. 
durch die — 
  
amtsbeamten. 28. 
— Das Forum in allen Nechtsangelegenheiten des Stifes ist das hiesige 
Kammergericht. 
G. 29. 
a nusicher Zuwendungen von Privatpersonen können unter den in den Gesetzen vor- 
—— geschriebenen Maßgaben zum Besten der Anstalt angenommen und nach dem 
Heet WMillen der Geschenkgeber entweder zur Ausdehnung derselben, oder zur Stif- 
nelen werden tung besonderer, den Namen der Wohlehater führenden Stiftsstellen und Jahr- 
gelder verwendet werden, deren Verleihung alsdann unter den von ihnen etwa 
vorgeschriebenen, abweichenden Bedingungen erfolgen soll. 
. 3 
uel Frfn nd Die im 8. 2. erwaͤhnte Geschaͤfts- nstruktion wird der Geheime Staats- 
der We# minister Rother ertheilen. Ist dies einmal geschehen, so kann sie spater nur 
Jnstraftion. durch einstimmigen Beschluß des Kuratorü abgesndert werden. 
a. 31. 
erndrung Veränderungen des Statuts können allein auf den Vorschlag des Ku- 
ratorii mir Allerhöchster landesherrlicher Genchmigung vorgenommen werden. 
Berlin, den 10. Mai 1840. 
Der Geheime Staats-Mimster und Chef des Seehandlungs- 
Instums 2c. 
Nother. 
 
	        
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