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Bahnlinie in diesem Vertrage getroffenen Bestimmungen, insofern nicht eine
anderweite Verständigung vereinbart wird, nach wie vor in Kraft bleiben.
Artikel 21.
Ge enwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen vier Wochen
in Berlin bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist der Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten
unterzeichnet und untersiegelt worden. ·
So geschehen Berlin, den 31. Dezember 1866.
(I. S.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan.
(L. S.) Ludwig August Wilhelm Heise
(L. 8.) Otto Heinrich Jaspar v. Wickede.
Der vorlithentr Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden
in Berlin bewirkt worden.
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).