Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Bahnlinie  in  diesem  Vertrage  getroffenen  Bestimmungen,  insofern  nicht  eine
anderweite  Verständigung  vereinbart  wird,  nach  wie  vor  in  Kraft  bleiben.
Artikel  21.

Ge  enwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  binnen  vier  Wochen
in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  der  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterzeichnet  und  untersiegelt  worden.  ·

So  geschehen  Berlin,  den  31.  Dezember  1866.

(I.  S.)  Paul  Ludwig  Wilhelm  Jordan.
(L.  S.)  Ludwig  August  Wilhelm  Heise
(L.  8.)  Otto  Heinrich  Jaspar  v.  Wickede.

Der  vorlithentr  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  in  Berlin  bewirkt  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).