Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verhinderung  des  letzteren,  z.  B.  durch  rechtliche  Ausschließung  (§.  17),  durch  Krankheit,
  durch  eine  nicht  blos  vorübergehende  Abwesenheit,  oder,  wofern  Gefahr  im  Verzuge
ist,  durch  irgend  welche  Art  der  Abwesenheit,  in  Thätigkeit  zu  treten.

S.  19.

Die  Gerichtsvollzieher  haben  in  jedem  Falle  den  Dienst  persönlich  auszuüben.  Die
Zuziehung  von  Gehülfen  ist  nur  dann  und  in  so  weit  gestattet,  als  die  Art  des  auszu.
führenden  Geschäftes  solches  erheischt.

S.  20.

Den  Gerichtsvollziehern  ist  verboten,  sich  den  Gegenstand,  wegen  dessen  ihre  Thatigkeit
  in  Anspruch  genommen  wird,  ganz  dder  theilweise,  entgeltlich  oder  unentgeltlich.
abtreten  oder  zusichern  zu  lassen,  sowie  bei  einer  unter  ihrer  Leitung  stattfindenden
Versteigerung  die  zum  Verkaufe  bestimmte  Sache,  sei  es  unter  eigenem  oder  fremdem
Namen,  zu  erkaufen  oder  dieselbe  für  einen  Dritten  zu  ersteigern  oder  nachträglich  ohne
dienstliche  Ermächtigung  (§.  32)  in  den  Kauf  einzutreten.

8.  21.

Den  Gerichtsvollziehern  ist  verboten,  für  die  ihnen  aufgetragenen  Geschäfte  über  die
ihnen  gesetzlich  (Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher,  Reichs-Gesetzblatt  von  189.
S.  683  ff.)  zustehenden  Gebühren  und  Auslagen  hinaus  weitere  Vergütungen  und  Votheile
  zu  verlangen,  anzunehmen  oder  sich  versprechen  zu  lassen.  Insbesondere  ist  ihnen
die  Annahme  eines  Geschenks  Seitens  eines  bei  der  Ausführung  des  Geschäftes  Bethei
ligten  strenge  untersagt.

.  22.

An  Orten,  wo  mehrere  Gerichtsvollzieher  bestellt  sind,  ist  denselben  untersagt,  ein
Vergütung  unter  dem  Betrag,  zu  welchem  sie  an  Gebühren  und  Auslagen  berechtigt
sind,  mit  ihrem  Auftraggeber  zu  verabreden.

S.  23.

Die  Gerichtsvollzieher  haben  auf  die  für  die  Amtshandlungen  der  Stellvertreie
(Art.  32  des  Ausführungsgesetzes  und  §.  8  dieser  Verfügung)  erwachsenden  Gebühren,
und  sonstigen  Vergütungen  keinen  Anspruch.

Abweichende  Verabredungen  sind  unstatthaft.