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ergeben könnten, sind die gedacheen Regierungen, ohne hierdurch an dem in der
Konvention ausgesprochenen Prinzipe etwas ändern zu wollen, daß die Unter-
thamnen schaft eines Individuums sedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung
des betressenden Staates zu beurtheilen sey, dahin übereingekommen, hinkünfteig
und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung gelan-
gem zu lassen und zwar,
zu a.
1) daß unselbstständige, d. h. aus der elkerlichen Gewalt noch nicht ent-
lassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Eltern an und für
sich und ohne daß es einer eignen Thaltigkeit oder eines besonders
begründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen Staatsangehörig=
keit theilhaftig werden, welche die Eltern während der Unselbstständig-
keit ihrer Kinder erwerben,
ingleichen
daß dagegen einen solchen Einsluß auf die Staatsangehörigkeit un-
selbstständiger ehelicher Kinder, diesenigen Veränderungen nicht
dußern können, welche sich nach dem Tode des Vaters derselben in
der Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen Murter ereignen, indem viel-
mehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unselbstständiger Kinder
lediglich die Kondition ihres Vaters entscheidet, und Veränderungen
in deren Staatsangehbrigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormund-
schaftlichen Behörde eintreten können.
Nchstdem soll
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zu b.
die Perbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme eines In-
dividuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde
lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen des 9. 2. c. der Kon-
vention eintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewie-
sen werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigne Wirth-
schaft geführt hat, wobei zur näheren Bestimmung des Begriffs von
Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintrete,
wenn selbst nur einer der Sheleute sich auf eine andere Art, als im
herrschaftlichen Gesindedienste Beköstigung verschafft hat;
oder
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen
soll, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unter-
brechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konsticuirung eines Do-
dors..) mizils