Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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(Nr. 2163.) Allerhöchste Kabinets-Order vom 24. April 1841., betreffend das Verfahren bei 
Festsetzung und Einziehung der Gebühren und Auslagen der Friedensrichter 
und Gerichtsschreiber. 
J# Beseitigung der in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln 
enrstandenen Zweifel über das Verfahren bei Festsetzung und Einziehung der 
friedensgcrichtlichen Gebühren und Auslagen in Fällen, wo die Parteien deren 
Jahlung verweigern oder verzögern, bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 
24. März c., daß, auf den Amrag der Betheiligten, die Gebühren und amt- 
lichen Auslagen der Friedensrichter und der Gerichtsschreiber von dem Präsiden= 
ten des Landgerichts, in dessen Bezirk das Friedensgericht belegen ist, vurh eine 
mit dem Befehle der Wollstreckung versehene Verfügung festgesetzt werden sollen. 
Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Berlin, den 24. April 1841. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminister Mühler. 
  
(Nr. 2165.) Allerhöchster Befehl vom S. Mai 1841., wodurch in Betreff der zur Abfassung 
eines Appellations-Erkenntnisses erforderlichen Anzahl von Richtern eine Aus- 
nahme für diesenigen Ober-Gerichte angeordnet wird, welche nach Maaßgabe 
der Instruktion vom 30. Mai 1820. über die Verhältnisse der vormals un- 
mittelbaren Deutschen Reichs-Scände (Gesetz-Sammlung Seite 81) und nach 
den hierauf sich gründenden Rezessen errichtet worden. 
A#s den Dricht des Sitatmiaseriums vom 6. April c. erkläre Ich hier- 
durch, daß die Vorschrift 5. 5. Nr. 4. der Verordnung vom 14. Dezember 
1833., wornach es für eine, die Nichtigkeitsbeschwerde begründende Verletzung 
wesentlicher Prozeßvorschriften angesehen werden soll, wenn bei einem Gericht 
in zweiter Instanz nicht wenigstens fünf Richter an der Abfassung des Erkennt- 
nisses Theil genommen haben, auf die nach Maßgabe der Instruktion vom 
30. Mai 1820. errichteten Obergerichte keine Anwendung finden, es vielmehr 
genügen soll, wenn bei diesen Gerichten nach #. Al. jener Instruktion und nach 
den bierauf sich gründenden Rezessen mindestens drei Richter an der Abfassung 
eines Erkennenisses zweiter Instanz Theil nehmen. — Diese Bestimmung ist 
durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Potsdam, den 8. Mai 1841. Z Z ç 
Friedrich Wilhelm. 
An das Sgaateministerium. 
  
(Nr. 2105.)
	        
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