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(Nr. 2163.) Allerhöchste Kabinets-Order vom 24. April 1841., betreffend das Verfahren bei
Festsetzung und Einziehung der Gebühren und Auslagen der Friedensrichter
und Gerichtsschreiber.
J# Beseitigung der in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln
enrstandenen Zweifel über das Verfahren bei Festsetzung und Einziehung der
friedensgcrichtlichen Gebühren und Auslagen in Fällen, wo die Parteien deren
Jahlung verweigern oder verzögern, bestimme Ich auf Ihren Bericht vom
24. März c., daß, auf den Amrag der Betheiligten, die Gebühren und amt-
lichen Auslagen der Friedensrichter und der Gerichtsschreiber von dem Präsiden=
ten des Landgerichts, in dessen Bezirk das Friedensgericht belegen ist, vurh eine
mit dem Befehle der Wollstreckung versehene Verfügung festgesetzt werden sollen.
Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Berlin, den 24. April 1841.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.
(Nr. 2165.) Allerhöchster Befehl vom S. Mai 1841., wodurch in Betreff der zur Abfassung
eines Appellations-Erkenntnisses erforderlichen Anzahl von Richtern eine Aus-
nahme für diesenigen Ober-Gerichte angeordnet wird, welche nach Maaßgabe
der Instruktion vom 30. Mai 1820. über die Verhältnisse der vormals un-
mittelbaren Deutschen Reichs-Scände (Gesetz-Sammlung Seite 81) und nach
den hierauf sich gründenden Rezessen errichtet worden.
A#s den Dricht des Sitatmiaseriums vom 6. April c. erkläre Ich hier-
durch, daß die Vorschrift 5. 5. Nr. 4. der Verordnung vom 14. Dezember
1833., wornach es für eine, die Nichtigkeitsbeschwerde begründende Verletzung
wesentlicher Prozeßvorschriften angesehen werden soll, wenn bei einem Gericht
in zweiter Instanz nicht wenigstens fünf Richter an der Abfassung des Erkennt-
nisses Theil genommen haben, auf die nach Maßgabe der Instruktion vom
30. Mai 1820. errichteten Obergerichte keine Anwendung finden, es vielmehr
genügen soll, wenn bei diesen Gerichten nach #. Al. jener Instruktion und nach
den bierauf sich gründenden Rezessen mindestens drei Richter an der Abfassung
eines Erkennenisses zweiter Instanz Theil nehmen. — Diese Bestimmung ist
durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Potsdam, den 8. Mai 1841. Z Z ç
Friedrich Wilhelm.
An das Sgaateministerium.
(Nr. 2105.)