genwaͤrtigen Uebereinkunft festgestellten Grundsaͤtzen kein Heimwesen anzusprechen
haben, letzterer den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten nicht schuldig; es wuͤrde
denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung dargethan werden können, daß das
zu übernehmende Individuum einem in gerader Richtung rückwärts liegenden
Staate zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl anders als durch das Gebiet des
erstern zugeführt werden kann.
8. 10.
Saͤmmtlichen betreffenden Behoͤrden wird es zur strengen Pflicht ge-
macht, die Absendung der Vagabunden in das Gebiet des andern der hohen
kontrahirenden Theile nicht bloß auf die eigene unzuverlaͤssige Angabe derselben zu
veranlassen, sondern, wenn das Verhaͤltniß, wodurch der andere Staat zur
lbernahme eines Vagabunden konventionsmäßig verpflichtet wird, nicht aus
einem unverdächtigen Passe, oder aus anderen völlig glaubhaften Urkunden her-
vorgcht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch besondere Gründe
und die Verhältnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor
die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln, und nöthigenfalls bei der, vermeintlich zur
Aufnahme des Bagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen.
G. 11.
Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der hohen kontrahiren-
den Theile dem andern Theile zum weitern Transporte in einen rückwärts lie-
genden Staat, zufolge der Bestimmung des 6. 9. zugeführter Vagabunde von
dem letztern nicht angenommen würde, so kann derselbe wieder in denjenigen
Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorläusigen Beibehaltung zurückge-
bracht werden.
. 12.
Es bleibt den beiderseitigen Provinzial-Regierungsbehörden überlassen,
unter einander die nähern Verabredungen wegen der zu bestimmenden Nichtung
der Transporte, so wie wegen der Ubernahmsorte, zu treffen.
.. §-13-
Die Uberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel vermittelst
Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehoͤrde desjenigen Ortes, wo
der Transport als von Seiten des ausweisenden Staats beendigt anzusehen ist.
Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstuͤcke, worauf der Transport
konventionsmaͤßig gegruͤndet wird, uͤbergeben. In solchen Faͤllen, wo keine Ge-
fahr zu besorgen ist, koͤnnen einzelne Vagabunden auch mittelst eines Laufpasses,
in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Va-
terland geweelen werden.
6 sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören
und in deeer Hinsicht nicht wohl getrennt werden können.
Größere, sogenannte Vagantenschube, sollen künftig nicht stattfinden.
8. 14.
Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur An-
nahme verpflichteten Staats geschieht, und dedr zundchst nur der eigene Vor-
theil des ausweisenden Staates bezweckt wird, so können für den Transport
Jahrgang 1821. (Nr. 2105.) 13 und