Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

veranlaßt werden sollte, Anderen die Mitbenutzung der Bahn zu Personen- und 
Waaren-Transporten, gegen Entrichtung eines bestimmten Bahngeldes, gestat- 
ten. Sie behält sich vor, mit den Unternehmern anderer, mit ihrer eigenen 
Bahn in direkte Verbindung zu setzender Eisenbahnen über die gemeinschaftüche 
Benutzung der beiderseitigen Bahnen, oder einer derselben, oder über ihre an- 
derweitige Betheiligung bei solchen Unternehmungen, unter Genehmigung des 
Staats, Verträge zu schließen. 
8. 4. 
Zur Ausführung des in #. 2. beschriebenen Baues und zur Anschaffung 
der ersten Transportmittel wird ein Kapital von 
2,200,000 Rthlr. Preuß. Kour. 
für erforderlich und ausreichend erachtet. 
Dassel e wird durch sukzessive Einzahlungen des Nominal-Betrages von 
22,000 Stück Actien à 100 Ft zusammengebracht, zu denen die Mitglieder 
der Gesellschaft nach den unten folgenden Bestimmungen verpflichtet sind. 
II. Rechte und Pflichten der Aktionairs. 
8. 5. 
Die Aktien werden auf jeden Inhaber lautend stempelfrei ausgefertigt. 
Eine Aktie darf nicht eher ausgegeben werden, als bis der volle Betrag für 
dieselbe zur Gesellschafts-Kasse berichtigt ist. 
6. 6. 
Der Betrag der Aktien wird in Theilzahlungen von fünf bis zehn Pro- 
zent erhoben, und bei der ersten Rate das bereits gezahlte halbe Prozent ange- 
rechnet. Die Zahlungszeit bestimmt die Direktion mit Zustimmung des Ver- 
waltungs-Rathes entweder durch die Zeitungen (&. 68.) oder durch spezielle 
Aufforderung an die Aktionairs. Die desfallsige Bekanntmachung muß späte- 
stens 4 Wochen vor dem jedesmaligen letzten Zahlungstage ergehen. 
6 7. 
Ueber die 4 zu leistenden Theilzahlungen werden von der Di- 
rektion nach der Zahl der Aktien Quittungsbogen ausgefertigt, die auf den Na- 
men der einzelnen Gesellschafts-Mitglieder lauten und mit den künftigen Aktien- 
Nummern versehen sind. Die Ausfertigung erfolgt auf den Namen der Gesell- 
schafts-Mitglieder, auf deren zu dem Gesellschafts-Kapital gezeichneten Antheil 
die, nach der Vereinbarung des gegenwärtigen Status, erste Einschußzahlung 
geschieht. Dieselben haben alle Rechte und Pflichten erster Aktienzeichner und 
nehmen Theil an den Rechten und Pflichten der Gesellschaft nach Maßgabe 
dieses Statuts. 
G. S. 
Die auf den Namen ausgefertigten Quictungsbogen können zwar zedirt 
werden, dessenungeachtet bleibt aber derjenige, auf dessen Namen der Quittungs- 
bogen
	        
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