ein gerichtliches Protokoll aufgenommen und von dem Vorsitzenden, den anwe-
senden Direktoren und von fünf nicht zu den B eamten der Gesellschaft gehs-
renden Aktionairs unterschrieben. Das Protokoll, welchem ein von dem Vor-
sitzenden anzufertigendes und von den anwesenden Direktoren zu beglaubigendes
Verzeichniß der erschienenen Aktionairs und deren Stimmen beizufügen ist, hat
für die Mitglieder der Gesellschaft sowohl untereinander, als in Beziehung auf
ihre Vertreter, volle Beweiskraft.
6. 31.
In den regelmäßigen Generalversammlungen erstattet der Vorsitzende
1) den Bericht über die Geschäfte des beressenen Jahres unter Vorlegung
des Direktorial-Berichts und des Rechnungs-Abschlusses, die auch den
einzelnen Aktionairs mitgetheilt Henn müssen; veranlaßt alsdann
2) die ersorderlichen Wahlen und bringt denäcst
3) die übrigen Gegenstände in der ihm nsthig scheinenden Reihefolge zur
Berathung.
6. 32.
In jeder Generalversammlung kann auch die Direktion einen ihr nöthig
scheinenden Vortrag durch eines ihrer Mitglieder halten lassen. Verwaltungs=
rath und Direktion müssen sich ihre Vorträge mindestens fünf Tage vor der
Versammlung gegenseitig mittheilen.
6. 33.
Auch jedem Aktionair steht es frei, besondere Anträge zur Beschlußnahme
der Generalversammlung vorzulegen; sie müssen jedoch dem Vorsitzenden späte-
stens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgetheilt werden, wi-
drigenfalls ihm frei steht, die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten General=
versammlung zu vertagen.
In einem solchen Falle kann jedoch die Versammlung beschließen, ohne
weitere Zusammenberufung, jedoch frühestens nach 8 Tagen, wieder zusammen-
zutreten, um den Antrag zu berathen und zur Beschlußnahme zu bringen. Der
Zutritt zu dieser neuen Versammlung ist allen denjenigen Aktionairs gestattet,
welche sich zu der früheren Generalversammlung selbst als stimmberechtigt legiti-
mirt haben (6. 28.) oder bis zum letzten Tage vor der neuen Versammlung
als solche ausweisen.
K. 34.
Die Beschlüsse werden in der Regel durch die absolute Stimmenmehr-=
heic der anwesenden Aktionairs gefaßt. Das bei der Abstimmung zu beobach-
tende Verfahren bestimmt der Vorsitzende, mit der alleinigen Beschränkung,
daß bei den der Generaloersanmlung obliegenden Wahlen oder im Falle des
6. 26. B. 5. stets geheime Abstimmung eintreten muß. Bei Stimmengleichheit
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, jedoch mit Ausnahme der
Wahlen der Mitglieder des Verwaltungsraths, bei denen das Loos entschedet
ei