Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

ein gerichtliches Protokoll aufgenommen und von dem Vorsitzenden, den anwe- 
senden Direktoren und von fünf nicht zu den B eamten der Gesellschaft gehs- 
renden Aktionairs unterschrieben. Das Protokoll, welchem ein von dem Vor- 
sitzenden anzufertigendes und von den anwesenden Direktoren zu beglaubigendes 
Verzeichniß der erschienenen Aktionairs und deren Stimmen beizufügen ist, hat 
für die Mitglieder der Gesellschaft sowohl untereinander, als in Beziehung auf 
ihre Vertreter, volle Beweiskraft. 
6. 31. 
In den regelmäßigen Generalversammlungen erstattet der Vorsitzende 
1) den Bericht über die Geschäfte des beressenen Jahres unter Vorlegung 
des Direktorial-Berichts und des Rechnungs-Abschlusses, die auch den 
einzelnen Aktionairs mitgetheilt Henn müssen; veranlaßt alsdann 
2) die ersorderlichen Wahlen und bringt denäcst 
3) die übrigen Gegenstände in der ihm nsthig scheinenden Reihefolge zur 
Berathung. 
6. 32. 
In jeder Generalversammlung kann auch die Direktion einen ihr nöthig 
scheinenden Vortrag durch eines ihrer Mitglieder halten lassen. Verwaltungs= 
rath und Direktion müssen sich ihre Vorträge mindestens fünf Tage vor der 
Versammlung gegenseitig mittheilen. 
6. 33. 
Auch jedem Aktionair steht es frei, besondere Anträge zur Beschlußnahme 
der Generalversammlung vorzulegen; sie müssen jedoch dem Vorsitzenden späte- 
stens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgetheilt werden, wi- 
drigenfalls ihm frei steht, die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten General= 
versammlung zu vertagen. 
In einem solchen Falle kann jedoch die Versammlung beschließen, ohne 
weitere Zusammenberufung, jedoch frühestens nach 8 Tagen, wieder zusammen- 
zutreten, um den Antrag zu berathen und zur Beschlußnahme zu bringen. Der 
Zutritt zu dieser neuen Versammlung ist allen denjenigen Aktionairs gestattet, 
welche sich zu der früheren Generalversammlung selbst als stimmberechtigt legiti- 
mirt haben (6. 28.) oder bis zum letzten Tage vor der neuen Versammlung 
als solche ausweisen. 
K. 34. 
Die Beschlüsse werden in der Regel durch die absolute Stimmenmehr-= 
heic der anwesenden Aktionairs gefaßt. Das bei der Abstimmung zu beobach- 
tende Verfahren bestimmt der Vorsitzende, mit der alleinigen Beschränkung, 
daß bei den der Generaloersanmlung obliegenden Wahlen oder im Falle des 
6. 26. B. 5. stets geheime Abstimmung eintreten muß. Bei Stimmengleichheit 
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, jedoch mit Ausnahme der 
Wahlen der Mitglieder des Verwaltungsraths, bei denen das Loos entschedet 
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