Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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den muͤssen) berechtigt, den jedesmaligen Direktionssitzungen beizuwohnen, uͤben 
aber, insofern sie nicht ein wirkliches Mitglied vertreten, kein Stimmrecht. 
&. 67. 
In den Konferenzen leitet der Vorsitzende oder dessen Substitut die 
Berathung. Außer ihm muͤssen wenigstens noch ein Mitglied und ein Stell- 
vertreter anwesend seyn, um einen guͤltigen Beschluß fassen zu koͤnnen. Bei 
Meinungsverschiedenheiten der Anwesinden entscheidet die Mehrheit der Stim- 
men und bei Stimmengleichheit der Vorsitzende. 
(. 58. 
Der Gorsitzende vertheilt die Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder. 
Er erledigt die an die Direktion eingehenden Sachen, insofern sie nach seinem 
pflichtmäßigen Ermessen zweifellos sind und keines kollegialischen Beschlusses be- 
dürfen, ohne Weiteres allein, erstattet jedoch in der nächsten Konferenz darüber 
Bericht. In dringenden FSduen, deren Berathung nicht bis zur nächsten ws- 
chentlichen Versammlung aufgeschoben werden kann, beruft er die Mitglieder 
außerordentlich zusammen, oder erfordert, wenn auch dies nicht ausführbar ist, 
die schriftlichen Außerungen wenigstens zweier Mitglieder. 
6. 590. 
Alle schriftlichen Ausfertigungen, mit alleiniger Ausnahme der Berichte 
und Schreiben an Vehörden, der Kontrakte, Bestallungen und Kassendisposi- 
tionen, welche stets in der im 9. 53. vorgeschriebenen Art unterzeichnet werden 
müssen, vollzieht der Worsitzende allein, oder in Behinderungsfsällen sein Sub- 
stitut, nebst einem Mitgliede der Direktion. Hälc er Beschlüsse der Direktion 
nicht für zweckmäßig, so ist er befugt, sie auf seine Verantwortlichkeit zu sus- 
pendiren, er muß aber einen solchen Fall unverzüglich dem Verwaltungsrathe 
zur Emtscheidung vorlegen. — 
60. 
Die wirklichen und stellvertretenden Direktionsmitglieder beziehen, außer 
ihren baaren Auslagen und außer erwanigen Neisedikten in Aufrragefällen, deren 
Festsetzung von dem Kollegio geschieht, keine Remuneration., 
D. Beamte der Gesellschaft. 
*61. 
Sämmtliche Beamte der Gesellschaft, mit Ausschluß des Recheskonsulen- 
ten, werden von der Direktion gewählt und, insofern sie der Genehmigung des 
Verwaltungsraths unterliegen, demselben zu diesem Bechuf schriftlich prdsentirt. 
Verwirft der Verwaltungsrath die präsentirten Kandidaten nicht spättestens in- 
nerhalb 14 Tagen nach der Prasentation schriftlich, so ist die Direkrion zu deren 
Anstellung berechtigt. 
Die Bestimmung der Remuneration innerhalb der Etatsgränzen, des- 
gleichen die Geschäses-Instruktionen sind lediglich Sache der Direktion. 
der-
	        
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