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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
Nr. 10. — —
(Nr. 2171.) Verordnung wegen der in den Königlich Preußischen Staaten erfolgenden
Trauungen von Ausländern mit Inländerinnen. Vom 28. April 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Da nach Lage der gegenwärtigen Gesetzgebung in mehreren auswärtigen
Staaten die in Betreff der von Ausländern im Inlande volagenen Heirathen
bestehenden Worschriften nicht mehr ausreichen, so verordnen Wir für den gan-
zen Umfang Unserer Monarchie:
daß künftig von jedem Fremden, der in Unseren Staaten mit einer
Inldnderin getraut werden will, neben den durch die bestehenden Ge-
setze bereits vorgeschriebenen Erfordernissen auch noch die Beibringun
eines gehèrig beglaubigten Attestes der Orts-Obrigkeit seiner Heinurß
gefordert werden soll, nach welchem es ihm, den dortigen Gesetzen zu-
folge, erlaubt ist, eine gültige Ehe mit der rE— zu bezeichnenden
Ausländerin im Auslande zu schließen, so daß bei seiner Rückkehr in
die Heimath der dortigen Mitaufnahme seiner Ehefrau und der in der
Ehe etwa erzeugten Kinder nichts im Wege stehe.
Gegeben, Berlin, den 28. April 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg.
Rother. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. Eichhorn.
v. Thile. Graf zu Stolberg.
Jabrgang 1881. (Nr. 2171 —2173.) 18 (Nr. 2172.)
(Ausgegeben zu Berlin am 15. Juli 1841.)