Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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(Xr. 2183.) Gesetz wegen Erleichterung der Ablösung gewerblicher u. s. w. auf dem Grund- 
besitz haftender Leistungen. Vom 30. Juni 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen, 2c. 2c. 
haben Uns auf den Antrag Unserer getreuen Stände des Herzogthums Schle- 
sien, der Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Oberlausitz bewogen gefun- 
den, eine nähere Erörterung darüber zu veranlassen, ob und in welcher Art auch 
solche auf dem Grundbesitze haftende, gewerbliche, handwerksmäßige und andere 
Leistungen, welche in der Ablösungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. (Gesetz- 
Sammlung Seite 77.) weder ausdrücklich als ablösbar bezeichnet, noch aus- 
drücklich von der Ablösung ausgeschlossen worden sind, der Ablbsung auf ein- 
seitigen Antrag des Berechtigten oder des Verpflichteten zu unterwerfen seyn 
möchten. 
Inzwischen wollen Wir schon jetzt in denjenigen Landestheilen, in welchen 
jene Ablösungs-Ordnung Gesetzeskraft hat, den gütlichen Vereinbarungen wegen 
Ablösung der oben bezeichneten Leistungen alle Erleichterungen anderer Ablösungs- 
geschäfte zu Theil werden lassen, und verordnen demnach auf den Amtrag Un- 
seres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, 
was folgt: 
d. 1. 
Zur Vermittelung einer guͤtlichen Vereinbarung uͤber die Abloͤsung 
der erwähnten Leistungen kann sowohl der Berechtigte, als der Verpflich= 
tete sich an die Kreis-Vermittelungs= oder an die Provinzial-Auseinander= 
setzungs-Behörde wenden; und diese Behörden sind verpflichtet, sich der Ver- 
mittelung zu unterziehen. 
"6“ 8. 2. 
Kommt eine Vereinbarung, es sey mit oder ohne Vermittelung zu 
Stande, so ist der Vertrag der Provinzial-Auseinandersetzungs-Behörde zur 
Prüfung und Bestätigung einzureichen. 
d. 3. 
Bei dem Abloͤsungsgeschaͤft finden die Vorschriften der Verordnung 
vom 20. Juni 1817. (Gesetz= Sammlung Seite 161.) des Ausführungs- 
Gesetzes vom 7. Juni 1821. (Gesetz-Sammlung Seite 83.) und der Verord- 
nung
	        
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