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(Xr. 2183.) Gesetz wegen Erleichterung der Ablösung gewerblicher u. s. w. auf dem Grund-
besitz haftender Leistungen. Vom 30. Juni 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen, 2c. 2c.
haben Uns auf den Antrag Unserer getreuen Stände des Herzogthums Schle-
sien, der Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Oberlausitz bewogen gefun-
den, eine nähere Erörterung darüber zu veranlassen, ob und in welcher Art auch
solche auf dem Grundbesitze haftende, gewerbliche, handwerksmäßige und andere
Leistungen, welche in der Ablösungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. (Gesetz-
Sammlung Seite 77.) weder ausdrücklich als ablösbar bezeichnet, noch aus-
drücklich von der Ablösung ausgeschlossen worden sind, der Ablbsung auf ein-
seitigen Antrag des Berechtigten oder des Verpflichteten zu unterwerfen seyn
möchten.
Inzwischen wollen Wir schon jetzt in denjenigen Landestheilen, in welchen
jene Ablösungs-Ordnung Gesetzeskraft hat, den gütlichen Vereinbarungen wegen
Ablösung der oben bezeichneten Leistungen alle Erleichterungen anderer Ablösungs-
geschäfte zu Theil werden lassen, und verordnen demnach auf den Amtrag Un-
seres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths,
was folgt:
d. 1.
Zur Vermittelung einer guͤtlichen Vereinbarung uͤber die Abloͤsung
der erwähnten Leistungen kann sowohl der Berechtigte, als der Verpflich=
tete sich an die Kreis-Vermittelungs= oder an die Provinzial-Auseinander=
setzungs-Behörde wenden; und diese Behörden sind verpflichtet, sich der Ver-
mittelung zu unterziehen.
"6“ 8. 2.
Kommt eine Vereinbarung, es sey mit oder ohne Vermittelung zu
Stande, so ist der Vertrag der Provinzial-Auseinandersetzungs-Behörde zur
Prüfung und Bestätigung einzureichen.
d. 3.
Bei dem Abloͤsungsgeschaͤft finden die Vorschriften der Verordnung
vom 20. Juni 1817. (Gesetz= Sammlung Seite 161.) des Ausführungs-
Gesetzes vom 7. Juni 1821. (Gesetz-Sammlung Seite 83.) und der Verord-
nung