Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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(Nr. 2185.) Verordnung wegen Besteuerung bes Rübenzuckers. Vom 30. Juli 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen, ꝛc. ꝛc. 
verordnen, in Gemaͤßheit der zwischen den Staaten des Zollvereins wegen Be- 
steuerung des Runkelruͤbenzuckers getroffenen vertragsmaͤßigen Vereinbarung, 
auf den Bericht Unseres Finanzministers wie folgt: 
. 1. 
Der 8. 1. der Verordnung wegen Erhebung einer Kontrolle-Abgabe von 
den, zur Zuckerbereitung zu verwendenden Runkelrüben vom 21. März 1840. 
tritt mit Ablauf des Monats August d. J. außer Wirksamkeit. 
6.2. 
Vom 1. September d. J. ab wird der aus Runkelrüben erzeugte Roh- 
zucker mit einer Steuer von # Thaler für den Zollzentner belegt, welche von 
den zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben mit einem halben Silbergroschen von 
jedem Zollzenener roher Rüben erhoben werden soll. 
. 3. 
Die übrigen Bestimmungen der Verordnung vom 21. März 1840. blei- 
ben auch ferner, sedoch mit der Maaßgabe in Kraft, daß, so weit dieselben 
das Gewicht der Rüben betreffen, unter letzterem überall das für die Berech- 
nung der Ein-, Aus= und Durchgangs-Zölle und die zu diesem Zwecke vorkom- 
menden Verwiegungen durch die Verordnung vom 31. Oktober 1839. (Gesetz- 
Sammlung, Seite 325.) eingeführte Zollgewicht verstanden werden soll. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäándigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Sanssouci, den 30. Juli 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
 
	        
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