Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 14. —
(Nr. 2186.) Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würktemberg, Baden, Kurhessen,
dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels-
Vereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, die
Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend. Vom 8. Mai 1841.
Nagdem die in Gemaͤßheit der Vertraͤge vom 22. und 23. Maͤrz und
11. Mai 1833., vom 12. Mai und 10. Dezember 1835. und vom 2. Januar
1836. zu einem Zoll= und Handelsvereine verbundenen Regierungen, — im An-
erkenntnisse der wohlthätigen Wirkungen, welche derselbe, Ihren bei dessen Grün-
dung und Erweiterung gehegten Absichten entsprechend, für den Handel und
gewerblichen Verkehr der Bereinsstaaten, und hierdurch zugleich für die Beför=
derung der Verkehrsfreiheit in Deurschland überhaupt, herbeigeführt hat, — in
dem Wunsche übereingekommen sind, den Fortbestand dieses Vereins auf eine
eben so den Interessen der Gesammtheit, als den besonderen Verhältnissen ein-
zelner Vereinsglieder zusagende Weise sicher zu stellen: so sind zur Erreichung
dieses Zweckes Verhandlungen gepflogen worden, wozu als Bevollmächtigte er-
nannt haben:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und General-Direk-
tor der Steuern, August Heinrich Kuhlmeyer, Ritter des Königlich
Preubischen rothen Adler-Ordens zweiter Klasse mit dem Stern und
Eichenlaub, Commandeur des Civil-Verdienst-Ordens der Königlich Baye-
rischen Krone, Kommenthur des Königlich Scchsischen Civil-Verdienst-
Ordens, Kommenthur des Ordens der Königlich Württembergischen Krone
und
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Legationsrath und Direktor der
#ten Abtheilung im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Franz
August Eichmann, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-
Jahrgang 1881. (Nr. 2186.) 22 Or-
(Ausgegeben zu Berlin am 14. August 1841.)