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bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vol-
len Betrage zuruͤckerstatten lassen.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den
gedachten Staaten entsprechende Betraͤge hiernach zur Erhebung
kommen und beziehungsweise zuruͤckerstattet werden koͤnnen, ist be-
sonders verabredet worden. Treten spaͤterhin irgendwo Veraͤn-
derungen in den fuͤr die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden
Steuersaͤtzen ein, so wird die betreffende Regierung den uͤbrigen
Vereins-Regierungen davon Mittheilung machen, und hiermit
den Nachweis verbinden, daß die Steuer-Beträge, welche, in
Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den
vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der
besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten
Grundsätzen entsprechend bemessen seyen.
So weit zwischen mehreren, zum Jollvereine gehörigen Staaten
eine Vereinigung zu gleichen Steuer-Einrichtungen besteht, wer-
den diese Staaten in Ansehung der Befugniß, die betreffenden
Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu
erheben, als ein Ganzes betrachtet.
4. Die Erhebung der innern Steuern von den damit betroffenen vereins-
ländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestim-
mungsortes Statt finden, in sofern solche nicht, nach besonderen Werein-
barungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnen-
grenzen, oder im Lande der Wersendung für Rechnung des abgabe-
berechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Sicherung der Steuer-
Erhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Versendung
aus einem Pereinsstaate in den anderen, einzuhaltenden Straßen und
Kontrolen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende
Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem
Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung
des letzteren, getroffen werden.
5. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Kor-
porationen, sey es durch Zuschläge zu den Sgaatssteuern oder für sich
bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion be-
stimmt sind, nach den deshalb getroffenen besonderen Vereinbarungen
bewilligt werden, und es sollen dabei die vorstehend unter II. 2. b. gege-
bene Bestimmung und der unter II. 3. ausgesprochene allgemeine Grund-
satz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse
anderer Vereinsstaaten, eben so, wie bei den Staakssteuern, in Anwen-
dung kommen.
218c.) Vom
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