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Vom Taback duͤrfen Abgaben fuͤr Rechnung von Kommunen
oder Korporationen uͤberall nicht erhoben werden.
6. Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig,
a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen
noch guͤltigen Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der
Folge eintretenden Veraͤnderungen, so wie von den Gesetzen und
Verordnungen uͤber neu einzufuͤhrende Steuern,
b) hinsichtlich der Kommunal= 2c. Abgaben aber daruͤber, in welchen
Orten, von welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen
Gegenstaͤnden, in welchem Betrage und auf welche Weise die-
selben erhoben werden,
vollstaͤndige Mittheilung machen.
Artikel 4.
Da die hohen kontrahirenden Theile eine Besteuerung des im Umfange
des Vereins aus Runkelruͤben bereiteten Zuckers fuͤr nothwendig erachtet haben,
so ist hieruͤber die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen worden, die einen
Bestandtheil des gegenwaͤrtigen Vertrages bilden, und ganz so angesehen wer-
den soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen waͤre.
Dieselben sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabrikation
vom Zucker oder Syrup aus anderen inlaͤndischen Erzeugnissen, als aus Run-
kelruͤben, z. B. aus Staͤrke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen
sollte, diese Fabrikation ebenfalls in saͤmmtlichen Vereinsstaaten einer uͤberein-
stimmenden Besteuerung nach den fuͤr die Ruͤbenzuckersteuer verabredeten Grund-
saͤtzen zu unterwerfen seyn wuͤrden.
Artikel 5.
In Bezug auf das Muͤnzwesen haben die kontrahirenden Regierungen
sich bereits durch die Konvention vom 30. Juli 1838. uͤber die Annahme einer
gleichen Grundlage fuͤr ihr Muͤnzsystem, und uͤber die Auspraͤgung einer gemein-
schaftlichen, in allen Vereinsstaaten gleich dem eigenen Landesgelde anzunehmen-
den Vereinsmuͤnze geeinigt, und es werden dieselben auch fernerhin der weiteren
Ausbildung ihrer Muͤnzverfassung auf der hierdurch gegebenen gemeinschaftlichen
Grundlage ihre Sorgfalt widmen. Hiernach bewendet es bei den Stipulationen
der bisherigen Zollvereinigungs-Vertraͤge dahin, daß
1) der gemeinschaftliche Zolltarif auch fortan in zwei Hauptabtheilungen nach
dem 14 Thalerfuße und nach dem 244 Guldenfuße ausgefertigt wird,
und daß
2) die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Aus-
nahme der Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz-
Konvention festgestellten Gleichwerrhung von Vier Thalern gegen Sieben
Gulden bei allen Zoll-Hebestellen des Vereins angenommen werden.
Was