Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Was aber 
3) die Goldmünzen betrifft, so bleibt einer jeden Vereins-Regierung die Be- 
stimmung, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll-Hebe- 
stellen ihres Landes angenommen werden sollen, überlassen. 
Artikel 6. 
Für das Zollgewicht wird auch ferner der bereics in dem jetzt geltenden 
Vereins-Zolltarif in Anwendung gebrachte Zoll-Cenener die gemeinschaftliche 
Norm geben. Daneben aber werden die kontrahirenden Regierungen ferner ihre 
Sorgfalt dahin richten, auch für das Maaß= und Gewichtssystem ihrer Länder 
im Allgemeinen die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe 
Uebereinstimmung herbeizufähren. 
Artikel 7. 
In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Ab- 
gaben soll statt der Bestimmungen des Artikels 22. der Zollvereinigungs-Ver- 
träge vom 22. und 30. März, auch 11. Mai 1833., so wie vom 12. Mai 1835., 
imgleichen des Artikels 18. der Zollvereinigungs-Verträge vom 10. Dezember 
1835. und 2. Januar 1836. Folgendes in Anwendung kommen: 
1. Der Ertrag der Eingangs-Abgaben wird nach Abzug 
a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen 
und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der 
Kölle erforderlich sind (Artikel 30. der Verträge vom 22. und 
30. März, auch 11. Mai 1833., so wie vom 12. Mai 1835., 
und Artikel 26. des Vertrages vom 10. Dezember 1835.), 
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
c) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen 
erfolgten Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevöl- 
kerung, mit welcher sie in dem Gesammtverein sich befinden, vertheilt. 
2. Der Ertrag der Aus= und Durchgangs-Abgaben wird, 
(a) so weit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Pro- 
vinzen des Königreichs Preußen (also mit Ausnahme der Provinz 
Wesiphalen und der Rheinprovinz), im Königreiche Sachsen und 
im Gebiete des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins eingehen, 
zwischen Preußen, Sachsen und den Staaten des Thüringischen 
Vereins nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße, 
dagegen 
b) soweit dieselben bei den Hebestellen in den übrigen Vereinstheilen 
eingehen, nach der Bevölkerung dieser Vereinstheile unter die 
betreffenden Staaten 
Jahrgang 1891. (Nr. 2186.) 23
	        
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