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vertheilt, und zwar lediglich nach Abzug der Rückerstattungen für unrich-
tige Erhebungen, und der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher
Verabredungen erfolgten Steuervergütungen und Ermäßigungen.
3. Bei der nach den Sätzen 1. und 2. Statt findenden Vertheilung der
Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben wird die Bevölkerung solcher
Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der kontra-
hirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre
Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden Zahlung,
dem Zollsysteme desselben beigetreten sind oder etwa künftig noch beitreten
werden, in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher
diese Zahlung leistet.
4. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle
drei Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den PVereins-
gliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden.
5. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des
erbrauchs an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt
obwalren, ist wegen des Ancheils derselben an den gemeinschaftlichen Ein-
nahmen ein besonderes Abkommen getroffen.
Artikel 8.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen
Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf weitere zwölf Jahre, und so fort von
zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Derselbe soll unverzüglich zur NRatisikation der hohen kontrahirenden
Theile vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifkations-Urkunden soll späte-
stens binnen acht Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1841.
Kuhlmeyer. Eichmann. Bever. v. Zahn. Frh. v. Linden.
(L. S.) (I. S.) (I. S.) (I. S.) (L. s
Hauber. Regenauer. v. Franckenberg= Tudwigsborff Schwedes.
(L. S.) (I. S.) (L. S.) (L. S.)
Frh. v. Schasfer- Bernstein. Biersack. Thon. Magdeburg. Souchapy.
S.) (L. S.) (L. S.) (I. S.) (L. S.)
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vortrages sind am 31. Juli,
5. und 9. August 1841. zu Berlin ausgewechselt worden.
Bei-