Beilage zum Artikel 4.
des Vertrages.
Uebereinkunft
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Wuͤrttemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zu dem — Zoll- und Handelsvereine
verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
wegen
der Besteuerung des Runkelrübenzuckers.
In Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortsetzung des Zoll= und Handels-
Vereins betreffenden Dertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen die fol-
gende Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Runkelrübenzuckers getroffen
worden.
Artikel 1.
Der im Umfange des Zollvereins aus Runkelrüben verfertigte Zucker soll
mit einer überall gleichen Steuer belegt werden, deren Ertrag gemeinschaftlich
ist, und nach den nämlichen Grundsätzen, wie das Einkommen an Eingangs-
zöllen, unter die Vereinsstaaten getheilt wird.
Neben dieser Steuer darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem
Runkelrübenzucker, weder für Rechnung des Sctaats, noch für Rechnung der
Kommunen erhoben werden.
Artikel 2.
Die Besteuerung nach einem überall gleichen Steuersatze tritt mit dem
1. September 1841. ein; die Gemeinschaftlichkeit des Steuer-Einkommens da-
gegen wird bis zum 1. September 1844. ausgesetzt, um auf der Grundlage der
während dieses dreisdhrigen Zeitraums zu gewinnenden Erfahrungen zuvor die
angemessenste Besteuerungsweise zu ermitteln und eine allgemeine und überein-
stimmende Gesetzgebung zu vereinbaren.
Vereinigungen mehrerer Pereinsstaaten zu dem Zwecke, noch vor dem
1. September 1844. eine übereinstimmende Gesetzgebung und Verwaltung rück-
sichtlich der Steuer vom Rübenzucker, unter Gemeinschaftlichkeit des Ertrages
der letzteren, einzuführen, sind jedoch durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
Artikel 3.
VWährend des Zeitraums vom 1. September 1841. bis dahin 1844.
bleibt die Wahl der Besteuerungsweise dem Ermessen einer seden Dereins-Re-
gierung in der Art anheimgestellt, daß sie die Rübenzucker-Steuer entweder
a) von dem fertigen Fabrikate oder
(Nr. 2186.) b) von