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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 16. ——
(Nr. 2190.) Allerhöchste Kabineesorder vom 14. Juli 1841., wonach gegen Militairper-
sonen, welche dem Civilgerichtsstande unterworfen sind, auf den Verlust
des Landwehrkreuzes nicht mehr zu erkennen ist.
D. die in der Order vom 27. Dezember 1824. erwähnte Einrichtung, welche
es nothwendig machte, gegen Landwehrmänner und andere, dem Civilgerichts-
stande unterworfene Militairpersonen, wenn sie zum Verlust der Nationalkokarde
verurtheilt wurden, alternativ in Gemäßheit der Orders vom 13. Oktober 1824.
und 26. August 1825. auf den Verlust des National-Militair-Abzeichens oder des
Landwehrkreuzes zu erkennen, gegenwärtig nicht mehr stattfindet, so will Ich auf
Ihren Bericht vom 30. v. M. hiermit festsetzen, daß die Gerichte, wenn sie
in Untersuchungen gegen die vorgedachten Militairpersonen auf den Verlust der
Nationalkokarde zu erkennen haben, gleichzeitig nur den Verlust des National=
Militair-Abzeichens aussprechen sollen, ohne dabei des Landwehrkreuzes zu er-
wähnen. Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 14. Juli 1841.
Friedrich Wilhelm.
An den Kriegsminister General der Infanterie v. Boyen und den
Justizminister Mühler.
(Nr. 2191.) Statuc der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft mie der Allerhöchsten Bestäti-
gungs-Urkunde vom 2. August 1841. und der Allerhöchsten Kabinets-
Order vom 24. März 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem Wir bereits durch Unsere Order vom 24. März d. J. zur
Anlage einer Eisenbahn von Breslau über Ohlau, * Oppeln durch Ober=
Jahrgang 1881. (Nr. 2100—2191.) Schle-
(Ausgegeben zu Berlin am 2. Sepeember 1841.)