Domizil und
Ferichtsstand.
konds.
Neservesonds.
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Betheiligung bei solchen Unternehmungen, unter Genehmigung des Staaks,
Derträge zu schließen.
6 3.
Das Domizil der Gesellschaft, so wie der Sitz ihrer Verwaltung iß
Breslau. Das dortige Königliche Ober-Landes-Gericht ist ihr Gerichts-
stand und die dortige Königliche Regierung ihre vorgesetzte Behörde.
4
Der zur Ausführung der Bahn von Breslau nach Oppeln und An-
schaffung des Inventarii, so wie der ersten Transportmittel erforderliche Fonds
wird auf
„Eine Million Viermal Hundert und Siebenzig Tausend Thaler
Preußisch Courant“
festgesetzt. Der Kostenfonds fuͤr die Weiterfuͤhrung der Bahn bis zur Sster=
reichischen Grenze zum Anschlusse an die Kaiser Ferdinands-Nordbahn wird
vorldufsig auf
„Eine Million Fünsfmal Hundert und Dreißig Tausend Thaler Preu-
ßisch Courant“
angenommen, die definitive Festsetzung jedoch nach erfolgter Feststellung der Bahn-
linie in ihren Hauptpunkten vorbehalten.
Sollte von dem Gesellschafts-Fonds nach Erreichung des Zweckes, für
welchen er bestimmt ist, ein Ueberschuß verbleiben, so wird derselbe den Theil-
nehmern der Gesellschaft verhältnitzmäßig zurückgezahlt.
5
Der Gesellschafts-Fonds wird durch Aktien zusammengebracht, von de-
nen jede, auf den Inhaber lautend, im Betrage von Ein Hundert Thalern
Preußisch Courant ausgefertigt wird. »
JederZeichnereinerAktieistMitglicdderGescllschaft,unterwirfksich
dem Statute derselben und nimmt an dem Gewinne und Verluste nach dem
Verhaͤltnisse seines Aktienbetrages Antheil. Er scheidet aus der Gesellschaft
aus durch die Verdußerung der Aktie oder Uebertragung der durch die Einzah-
lung bedingten Rechte, soweit diese Uebertragung nach dem Gesellschafts-Sta=
tute zulässig ist.
Jeder rechtmäßige Erwerber einer Aktie oder der Anrechte aus den
Einzahlungen wird Mitglied der Gesellschaft.
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist kein Aktionair für die Ver-
bindlichkeiten der Gesellschaft verhaftet, selbst nicht mit den von den Einschüssen
und Aktien bereits erhobenen Zinsen und Dividenden.
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Sobald die Eisenbahn beendet und in Veirieb gesetzt ist, wird von dem
Rein-