Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

Domizil und 
Ferichtsstand. 
konds. 
Neservesonds. 
— 230 — 
Betheiligung bei solchen Unternehmungen, unter Genehmigung des Staaks, 
Derträge zu schließen. 
6 3. 
Das Domizil der Gesellschaft, so wie der Sitz ihrer Verwaltung iß 
Breslau. Das dortige Königliche Ober-Landes-Gericht ist ihr Gerichts- 
stand und die dortige Königliche Regierung ihre vorgesetzte Behörde. 
4 
Der zur Ausführung der Bahn von Breslau nach Oppeln und An- 
schaffung des Inventarii, so wie der ersten Transportmittel erforderliche Fonds 
wird auf 
„Eine Million Viermal Hundert und Siebenzig Tausend Thaler 
Preußisch Courant“ 
festgesetzt. Der Kostenfonds fuͤr die Weiterfuͤhrung der Bahn bis zur Sster= 
reichischen Grenze zum Anschlusse an die Kaiser Ferdinands-Nordbahn wird 
vorldufsig auf 
„Eine Million Fünsfmal Hundert und Dreißig Tausend Thaler Preu- 
ßisch Courant“ 
angenommen, die definitive Festsetzung jedoch nach erfolgter Feststellung der Bahn- 
linie in ihren Hauptpunkten vorbehalten. 
Sollte von dem Gesellschafts-Fonds nach Erreichung des Zweckes, für 
welchen er bestimmt ist, ein Ueberschuß verbleiben, so wird derselbe den Theil- 
nehmern der Gesellschaft verhältnitzmäßig zurückgezahlt. 
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Der Gesellschafts-Fonds wird durch Aktien zusammengebracht, von de- 
nen jede, auf den Inhaber lautend, im Betrage von Ein Hundert Thalern 
Preußisch Courant ausgefertigt wird. » 
JederZeichnereinerAktieistMitglicdderGescllschaft,unterwirfksich 
dem Statute derselben und nimmt an dem Gewinne und Verluste nach dem 
Verhaͤltnisse seines Aktienbetrages Antheil. Er scheidet aus der Gesellschaft 
aus durch die Verdußerung der Aktie oder Uebertragung der durch die Einzah- 
lung bedingten Rechte, soweit diese Uebertragung nach dem Gesellschafts-Sta= 
tute zulässig ist. 
Jeder rechtmäßige Erwerber einer Aktie oder der Anrechte aus den 
Einzahlungen wird Mitglied der Gesellschaft. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist kein Aktionair für die Ver- 
bindlichkeiten der Gesellschaft verhaftet, selbst nicht mit den von den Einschüssen 
und Aktien bereits erhobenen Zinsen und Dividenden. 
. 6 
Sobald die Eisenbahn beendet und in Veirieb gesetzt ist, wird von dem 
Rein-
	        
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