Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

—. 238 — 
tar instnuirte Aufforderung dazu, so entscheidet der Obmann des andern Theils 
allein. · 
Diese statutenmaͤßige Bestimmung vertritt die Stelle eines unter den 
Partheien abzuschließenden Kompromisses. 
(. 9#. 
Verhältnis Das Gerhältniß der Gesellschaft zum Staate wird durch den In- 
um Staal#e halt der ihr zu ertheilenden Konzession und durch die, in dem Gesetz über Ei- 
senbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen allgemeinen ge- 
setzlichen Bestimmungen geregelt. 
6 10. 
Austösung der Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausdrücklich zu 
Gesellscat, diesem in der Einladung auszusprechenden Zwecke zusammenberufenen General- 
(Versammlung der Aktionairs, in der im 6. 32. bestimmten Art beschlossen 
werden. Ist dies geschehen, so wird das gesammte Eigenthum der Gesellschaft 
in der gleichfalls von derselben General-Versammlung zu beschließenden Art ver- 
dußert und der Erlös, nach Berichtigung der Schulden, auf sämmtliche Aktien 
gleichmaßig vertheilt. 
Zur Ausmittelung etwaniger unbekannten Glqubiger der Gesellschaft und 
eventuell zu deren Praklusion soll — die Genehmigung des Staates vorausge- 
setzt — das in der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil 1. Titel 51. 5. 160. seq. 
vorgeschriebene Verfabren mit der daselbst ausgesprochenen Wirkung eintreten. 
Besondere Bestimmungen. 
A. Von den Aktien und Dividenden. 
(conf. H. 5.) 
8. 11. « 
nusfertigung. Die Aktien werden stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben, 
wenn der volle Betrag für dieselben zur Gesellschafts-Kasse berichtigt ist. Sie 
sind untheilbar. 
Jede Aktie wird von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes oder de- 
ren Stellvertretern unterschrieben. 
(. 12. 
Qutttungs- Bis zur Ausfertigung der Aktien werden statt derselben mit Nummern 
Bogen. bezeichnete Quittungsbogen uͤber jeden Aktienbetrag von 100 Rthlr. ausge- 
geben, auf denen uͤber die Einzahlungen quittirt wird. Diese Quittungsbogen 
werden auf den Namen des ersten Zahlungsleisters ausgestellt und von einem 
Mitgliede des Verwaltungsrathes und dem Hauptrendanten antereichnet 
. 13.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.