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tar instnuirte Aufforderung dazu, so entscheidet der Obmann des andern Theils
allein. ·
Diese statutenmaͤßige Bestimmung vertritt die Stelle eines unter den
Partheien abzuschließenden Kompromisses.
(. 9#.
Verhältnis Das Gerhältniß der Gesellschaft zum Staate wird durch den In-
um Staal#e halt der ihr zu ertheilenden Konzession und durch die, in dem Gesetz über Ei-
senbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen allgemeinen ge-
setzlichen Bestimmungen geregelt.
6 10.
Austösung der Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausdrücklich zu
Gesellscat, diesem in der Einladung auszusprechenden Zwecke zusammenberufenen General-
(Versammlung der Aktionairs, in der im 6. 32. bestimmten Art beschlossen
werden. Ist dies geschehen, so wird das gesammte Eigenthum der Gesellschaft
in der gleichfalls von derselben General-Versammlung zu beschließenden Art ver-
dußert und der Erlös, nach Berichtigung der Schulden, auf sämmtliche Aktien
gleichmaßig vertheilt.
Zur Ausmittelung etwaniger unbekannten Glqubiger der Gesellschaft und
eventuell zu deren Praklusion soll — die Genehmigung des Staates vorausge-
setzt — das in der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil 1. Titel 51. 5. 160. seq.
vorgeschriebene Verfabren mit der daselbst ausgesprochenen Wirkung eintreten.
Besondere Bestimmungen.
A. Von den Aktien und Dividenden.
(conf. H. 5.)
8. 11. «
nusfertigung. Die Aktien werden stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben,
wenn der volle Betrag für dieselben zur Gesellschafts-Kasse berichtigt ist. Sie
sind untheilbar.
Jede Aktie wird von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes oder de-
ren Stellvertretern unterschrieben.
(. 12.
Qutttungs- Bis zur Ausfertigung der Aktien werden statt derselben mit Nummern
Bogen. bezeichnete Quittungsbogen uͤber jeden Aktienbetrag von 100 Rthlr. ausge-
geben, auf denen uͤber die Einzahlungen quittirt wird. Diese Quittungsbogen
werden auf den Namen des ersten Zahlungsleisters ausgestellt und von einem
Mitgliede des Verwaltungsrathes und dem Hauptrendanten antereichnet
. 13.