Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Durch Cession eines Quittungsbogens wird das Recht auf die Zinsen 
der Einschuͤsse ohne Weiteres mit uͤbertragen. 
K. 20. 
Vom Zeitpunkte der erfolgten gaͤnzlichen Berichtigung der Aktien-Ein- Dividenden. 
zahlung dauert die Verzinsung zu vier pCt. in halbjaͤhrlichen Raten bis zu dem 
Zeitpunkte, an welchem an die Stelle der Zinsen die Dividenden treten 
(conf. 6. 39. sub 7.). 
Für jede Aktie werden auf eine angemessene Anzahl von Jahren Divi- 
dendenscheine ausgereicht, auf welche, nach vorgängiger einmaliger öffentlicher 
Aufforderung durch die im F. 23. bezeichneten Zeitungen der jedesmalige Betrag 
der einfährigen Dividende bei der Gesellschafts-Kasse erhoben werden kann. Nach 
Ablauf des letzten Jahres werden sie durch neue ersetzt, deren Anzahl auf der 
Aktie vermerkt wird. 
G. 21. 
Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren von der Verfallzeit Lersall der 
ab gerechnet, nicht erhoben werden oder über deren erfolgte Amortisation nicht *mn 
ein rechtskräftiges Präklussonsurtel innerhalb desselben Zeitpunktes beigebracht 
wird, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
6. 22. 
Ein nicht annullirker Quittungsbogen, hinsichtlich dessen der ursorüng= Oeffentliches 
liche Inhaber bereits aus der Werbindlichkeit entlassen ist (g. 14.), so wie Aktien Ausgebet undP 
und Dividendenscheine müssen, wenn sie von dem Besitzer verloren wer- « 
den, von diesem oͤffentlich aufgeboten und mortifizirt werden, bevor sie ersetzt 
werden. Der Gerichtsstand fuͤr diese Aufgebote ist das Koͤnigliche Ober-Landes- 
Gericht zu Breslau. 
BR. Von den General-Versammlungen. 
. 23. 
Die General-Versammlungen werden in Breslau abgehalten und von Berusung= 
dem Verwaltungsrathe einberufen. Die Einladung erfolgt durch zweimalige 
Bekanntmachung in den beiden zu Breslau gegenwärtig erscheinenden Zei- 
tungen, in der Staatszeitung und einer der Wahl des Verwaltungsrathes 
überlassenen ausländischen Zeitung, und zwar muß die zweite Insertion spä- 
testens vierzehn Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgen. 
24. 
Ordentliche General-Versammlungen sinden jährlich in dem drit= Ordentliche 
ten oder vierten Monate des Jahres statt. Regelmäßige Gegenstände der Be- Haergee- 
rathung und Beschlußnahme derselben sind:. 
Jahrgang 181. (Nr. 2191.) 35. 1) Er-
	        
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