Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

1) Erstattung des Berichts des Direktorii uͤber die Geschaͤfte des verflosse- 
nen Jahres unter Vorlegung des Rechnungsabschlusses dieses Jahres; 
2) Erstattung des Berichts des Ausschusses uͤber die Vruͤfung des Rech- 
nungs-Abschlusses des verflossenen Jahres; 
3) Entscheidung uͤber die von dem Ausschusse gegen dies Rechnungsabschluͤsse 
gezogenen Monita und Ertheilung der Decharge; 
4) Wahl des Direktorii und des Verwaltungs-Ausschusses für das nächste 
mit dem 1. Juli beginnende Jahr; 
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General-Ver- 
sammlung von dem Verwaltungerathe oder einzelner Aktionairs zur Ent- 
scheidung vorgelegt werden. 
8. 25. 
Antrãge ein- Besondere Antraͤge einzelner Aktionairs muͤssen spaͤtestens 14 Tage vor 
zelner Alti- der General-Versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich 
naire. mitgetheilt werden, widrigenfalls dem Verwaltungsrathe freisteht, die Beschluß- 
nahme daruͤber bis zur naͤchsten General-Versammlung zu vertagen. 
d. 26. 
Außerordent= Außerordentliche General-Versammlungen finden in allen Fällen statt, in 
let wGeneuul denen der Verwaltungsrath oder das Direktorium sie für nöthig erachten oder 
ersammlun- 
gen. auch der Ausschuß deren Berufung verlangt. In der Einladung muß der Ge- 
genstand der zu verhandelnden Geschäfte kurz angedeutet werden. 
6 27. 
Nothwemig- Erforderlich ist der Beschluß einer General-Versammlung: 
leit der Zeru 1) für die im 5. 24. sub. 3. und 4. angeführten Gegenstände; 
sung. 2) zur definitiven Feststellung der Hauptpunkte der Bahnlinie von Oppeln 
bis zum Anschlusse an die Kaiser Ferdinands-Nordbahn und des hierzu 
erforderlichen Kostenfonds; 
3) zur Ausdehnung der Geschäfte der Gesellschaft über die in dem §. 2 
bestimmten Grenzen insbesondere zur Anlegung von Zweig= und Ver- 
bindungsbahnen; 
4) zur Vermehrung des Akkien-Kapitals und zur Kontrahirung von Dar- 
lehnen über den im §. 4. festgesetzten und resp. nach sub 2. noch festzu- 
setzenden Gesellschaftsfonds; 
5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Gesellschafts-Statuts; 
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen; 
7) zur Auflösung der Gesellschaft. 
In allen Fadllen, in denen über die sub 2. bis 7. bezeichneten Gegen- 
stände, seny es in einer ordentlichen oder außerordentlichen General-[Versamm- 
lung,
	        
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