Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

lung, ein Beschluß gefaßt werden soll, muß in der Einladung der Gegenstand 
der Berathung bezeichnet werden. 
Zur Ausfuͤhrung der Beschlüsse über die ad 2., 3., 4., 5. und 7. be- 
nannten Gegenstände ist die Genehmigung des Staates erforderlich. 
6 28. 
An den General-Versammlungen können nur solche Aktionaire Theil Stimmenzäh- 
nehmen, welche sich im Besitze von zehn Aktien befinden. Die Berechtigung lung. 
zu mehr als einer Stimme schreitet in folgendem Verhältnisse fort: 
Der Besitz von 25 Aktien incl. berechtigt zu 2 Stimmen. 
- := 45 2 - 
70 
100 
135 
175 
220 
270 
- * 325 und mehr 10 
Eine größere Anzahl von Stimmen kann kein Aktionair fuͤr sich in An- 
spruch nehmen. Aktionaire, welche weniger als zehn Aktien besitzen, koͤnnen zu- 
sammentreten, Einen unter ihnen bevollmaͤchtigen und durch diesen Bevollmaͤchtig- 
ten diejenige Stimmberechtigung ausuͤben, welche ihre gesammte Aktienzahl bedingt. 
Bei Zaͤhlung der Aktien zur Feststellung der Stimmberechtigung werden 
die eigenen mit denen der Machtgeber zusammengerechnet. 
620. 
Bis zur erfolgten Entlassung der ursprünglichen Aktion airs ktegitimatiom 
C. 14.) sind nur die in dem Aktien-Verzeichnisse aufgeführten und in dem aus- l- 
gegebenen Quittungsbogen benannten, ursprünglichen Aktionairs selbst, oder de- 
ren Erben, der General-VTersammlung beizuwohnen und die nach der Bestim- 
mung des 5. 28. ihnen zustehenden Stimmen abzugeben berechtigt; nach jenem 
Feitpunkte aber nur diejenigen, welche spätestens am letzten Tage vor der Ver- 
sammlung die auf ihren Namen lautenden oder ihnen gehbrig cedirten Quit- 
tungsbogen, oder die statt derselben bereits ausgefertigten Aktien in dem Büreau. 
der Gesellschaft produciren oder sonst auf eine, der Direktion genügende Weise 
die am dritten Orte erfolgte Niederlegung nachweisen. 
Gleichzeitig muß seder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeich- 
niß der Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in einem doppelten. 
Exemplare übergeben, von denen das Eine zurückbleibt, das Andere mic dem 
Siegel der Gesellschaft und dem Vermerke der Stimmenzahl versehen, ihm zu- 
rückgegeben wird. Dies Letztere dient als Einlaß kart## zu der Versammlung. 
(Nr. 2191.) 35“ 8. 30. 
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