— 246 —
Er ist aus den Mitgliedern des Direktorii und des Ausschusses und
der fuͤr dieselben ernannten, fuͤr einzelne Verhinderungsfaͤlle eintretenden Stell-
vertreter zusammengesetzt, und zwar ist die Mitgliedschaft nothwendig an die
gleichzeitige Funktion als Mitglied des Direktorii oder Ausschusses gebunden.
8. 36.
Wählbarkeit. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stellvertreter müssen
in Breslau einen Wohnsitz haben und Besitzer von zehn Aktien sein, welche
während der Dauer des Amtes bei der Kasse der Gesellschaft niederzulegen sind.
Nicht wählbar sind:
1) Besoldete Beamte der Gesellschaft;
2) Interdicirte so wie dicjenigen, welche ihre gehlungen eingestellt und sich
nicht vollständig mit ihren Gldubigern regulirt haben.
8. 37.
Der Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes wird von Letzterem durch
Vorsitende. Stimmenmehrheit aus den Mitgliedern des Duektorü erwählt; derselbe beruft
die Versammlungen durch schriftliche, den Gegenstand der Berathung kurz an-
deutende Circulare, leitet sie und bestimmt, sofern ein Mitglied zu erscheinen be-
hindert ist, den für dasselbe eintretenden Stellvertreter.
* 38.
Versammlun= Der Verwaltungsrath versammlet sich regelmäßig alle vier Wochen
gen. einmal, um uͤber die Lage der Geschaͤftsangelegenheiten der Gesellschaft nach dem
von dem Direktorio zu erstattenden Berichte zu berathen.
Außerdem ist der Vorsitzende zu einer Berufung verpflichtet, sobald drei
Mitglieder des Verwaltungsrathes unter Abgabe der Gruͤnde es verlangen.
Die Beschluͤsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt, wobei fuͤr den
Fall der Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag giebt.
Das Protokoll fuͤhrt in diesen Versammlungen der Syndikus oder
dessen Stellvertreter.
Der Geschaͤftsgang sowohl des Verwaltungsrathes als seiner beiden
Sektionen: des Direktorii und des Ausschusses, wird durch eine von dem Ver-
waltungsrathe zu entwerfende Instruktion bestimmt.
. 39.
Ressort. Der Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes sind fol-
gende Gegenstaͤnde uͤberwiesen:
1) Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien;
2) Bestimmung, daß die ursprünglichen Aktionairs nach Einzahlung von
40 péCt. auf die Aktien aus der perfönlichen Verbindlichkeit entlassen
werden (§. 14.);
3) Wahl